Arbeitszeugnis: Auf welche Note hat ein Angestellter Anspruch?

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In unserer Kanzlei betreuen wir eine Vielzahl von Arzt- und Zahnarztpraxen. Immer wieder werden wir hierbei mit der Frage konfrontiert, welche Note ein Arbeitgeber einem ausscheidenden Arbeitnehmer in seinem Arbeitszeugnis zu erteilen hat. 

Grundsätzlich hat der Angestellte einen Anspruch auf ein wohlwollendes Zeugnis. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet grundsätzlich ein besonders gutes Zeugnis zu erteilen. Nur wenn der Arbeitnehmer, also hier in der Regel die Arzthelferin oder die zahnmedizinische Fachangestellte, auch tatsächlich eine überdurchschnittliche Leistung erbracht hat, besteht ein Anspruch auf eine entsprechende Bewertung im Zeugnis. 

In der Praxis relevant ist aber vor allem die Frage, wer zu beweisen hat, ob die Leistung des Arbeitnehmers durchschnittlich, bzw. besser oder schlechter war. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dies mit seinem Urteil vom 18.11.2014 (9 AZR 584/13) klar entschieden.

In dem vom BAG entschiedenen Fall hatte die Angestellte einer Zahnarztpraxis vom Zahnarzt ein Zeugnis erhalten, dass mit der Formulierung „zur vollen Zufriedenheit“ der Schulnote 3, bzw. einem „befriedigend“ entsprach. Sie war jedoch der Ansicht eine bessere Leistung erbracht zu haben und verklagte ihren ehemaligen Arbeitgeber.

Während das Landesarbeitsgericht Berlin die Ansicht vertrat, dass es bei Zahnarztpraxen üblich sei eine mindestens gute Leistung (Note 2) in Form der Formulierung „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ zu verwenden, stellte das Bundesarbeitsgericht klar, dass man von einer besseren Leistung als der Schulnote 3 nicht automatisch ausgehen könne. Grundlage eines Zeugnisses sei immer noch die Wahrheit. Wer als Angestellter meint, besser als mit „befriedigend“ bewertet werden zu müssen, hat hierfür den Nachweis zu erbringen. Nur wenn der Arbeitnehmer schlechter als mit einer „3“ bewertet wird, liegt die Beweislast dafür beim Arbeitgeber.  

Unsere Kanzlei betreut seit mehr als 30 Jahren bundesweit niedergelassene Ärzte und Zahnärzte. Gerne beraten wir auch Sie. 

Auch wenn Ihre Praxis von unserem Sitz in Frankfurt am Main weiter entfernt ist, vertreten wir Sie ohne Mehrkosten. 

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Jost Nüsslein

Fachanwalt für Medizinrecht 


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