Arbeitszeugnis: Dank für geleistete Arbeit und Wünsche für die Zukunft

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Wieder einmal verweigert das Landesarbeitsgericht Düsseldorf dem Bundesar­beitsgericht die Treue: Das BAG ist der Ansicht, der Dank für die Zusammenar­beit und die Wünsche des Arbeitge­bers für die berufliche Zukunft betreffe nicht die Leistung und das Verhalten des Ar­beitneh­mers, also nicht den gesetzlichen Mindestinhalt des Zeugnisses und könnte daher nicht gerichtlich  durchgesetzt werden. Auch handle es sich nicht um ein un­zulässiges „Geheimzeichen", wenn eine solche Schlussformulierung fehle (BAG 20.02.2001).

Das LAG (03.11.2010) hingegen meint, der Arbeit­geber sei zur Aufnahme einer solchen „Dankes- und Zukunftsformel" jedenfalls dann verpflichtet, wenn die dem Arbeit­nehmer zustehende Beur­teilung seiner Leistung und seines Verhaltens deutlich über ein „be­friedigend" hinausgeht. Dann nämlich stelle das Fehlen einer solchen Schlussformulierung eine unzu­lässige Abwertung des Zeug­nisses dar. Der Arbeitgeber würde dem­zufolge dem Gebot nicht entspre­chen, dass ein Zeugnis wohlwollend zu gestalten sei.

Bewertung: Der Arbeitnehmer sollte immer prüfen, ob bei sei­nem Arbeits­zeugnis nicht doch Bausteine fehlen. Dies könnte ihn nämlich bei der Bewerberauswahl benachteiligen. Der Arbeit­geber sollte solche Gepflogenhei­ten bei der Zeugnisausstellung beachten, gerade wenn er mit der Leistung und dem Ver­halten zufrieden war.

Frank Langer

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Heinz Rechtsanwälte Heidelberg

www.heinz-rae.de
Kontakt: frank.langer@heinz-rae.de oder 06221/90543-0


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