Arbeitszeugnis - muss der Arbeitgeber für die geleisteten Dienste danken?

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In seinem Urteil vom 12.07.2022 (10 Sa 1217/21) hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Dankes- oder Wunschformeln  im qualifizierten Arbeitszeugnis hat. Hat der Arbeitgeber eine solche Formulierung jedoch in einer vorigen Version eines Zeugnisses verwendet, so ist er an den Inhalt gebunden und muss die Formulierung auch auf geänderte Versionen anwenden.

Im zugrundeliegenden Fall wurde über den Inhalt eines qualifizierten Arbeitszeugnisses gestritten, nachdem das Arbeitsverhältnis zwischen Klägerin und Beklagter beendet wurde.

Das erste Zeugnis der Klägerin enthielt eine übliche Danksagung und eine Wunschformel für ihren weiteren Lebensweg. Sie forderte jedoch zweimal eine Änderung ihres Zeugnisses an. Die letzte Version endete darauf nicht mehr auf einer solchen Wunschformel.

Dagegen ging die Klägerin vor. Zwar habe sie keinen Anspruch darauf, solche Formeln in ihrem Zeugnis zu erhalten, doch binde sich die Beklagte selbst durch das Maßreglungsverbot an den Inhalt des vorigen Zeugnisses. So dürfe sie nicht beanstandete Absätze des Zeugnisses nicht ohne Grund ändern. Die Klägerin verlangte ein neues Zeugnis.

Die Beklagte war der Ansicht, dass das Maßregelungsverbot – welches dem Arbeitgeber untersagt, den Arbeitnehmer zu benachteiligen, wenn dieser seine Rechte zulässig ausübt – nicht mehr greife, da das Machtungleichgewicht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfallen sei.

Das LAG entschied, dass das Weglassen der Dankes- und Wunschformel rechtswidrig war.

Grundsätzlich bestehe zwar kein Anspruch auf solche Formulierungen in einem Arbeitszeugnis, § 109 I S.3 GewO, doch durch die Nutzung der Formeln in den anderen Versionen des Zeugnisses, habe die Beklagte sich daran gebunden.

Die Interessen beider Parteien waren dabei gegeneinander aufzuwiegen.

Einerseits bestand das Interesse des Arbeitgebers auf Meinungsfreiheit, Art. 5 I GG, und seine Unternehmerfreiheit, Art. 12 I GG und andererseits das Interesse des Arbeitnehmers auf Berufsausübung, Art. 12 I GG, welche durch die in Frage stehenden Formulierungen erhöht werde sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG.

Dabei sei „das Interesse des Arbeitgebers, seine innere Einstellung zu dem Arbeitnehmer sowie seine Gedanken- und Gefühlswelt nicht offenbaren zu müssen“ höher zu stellen als das Interesse an einer Schlussformel. Müsse der Arbeitgeber eine solche Formulierung in einem qualifizierten Zeugnis hinzufügen, so wäre er gezwungen, sich emotional über den Arbeitnehmer zu äußern. Dadurch würde seine negative Meinungsfreiheit beeinträchtigt werden, welche unter anderem die Freiheit schützt, sich nicht zu äußern.

Allerdings habe die Beklagte in den ersten Versionen des Zeugnisses Dankes- und Wunschformeln verwendet, sodass sie aus Treu und Glauben nicht von ihnen hätte abweichen dürfe. Denn der Arbeitgeber sei an „den Inhalt eines erteilten Zeugnisses grundsätzlich gebunden.“

Eine Abänderung sei nur gestattet, wenn der Arbeitgeber Kenntnis über neue Umstände erhalte, die eine andere Einschätzung des Arbeitnehmers gebieten. Dies ergebe sich aus dem Maßregelungsgebot aus § 612a BGB. Ob sich die Gedanken des Arbeitgebers in der Zwischenzeit verändert haben, sei jedoch ohne Belang. Es sei lediglich auf die Umstände zur Zeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen.

Darüber hinaus ändere das Ende des Arbeitsverhältnisses auch nichts an der Anwendbarkeit des Maßregelungsverbots, da „der Zeugnisanspruch dem Arbeitsverhältnis entspringt, […] aber dessen Beendigung“ voraussetze.



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Foto(s): Janus Galka

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