Auch bei Mietverträgen über Ferienhäuser im EU-Ausland können deutsche Gerichte zuständig sein

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Der Bundesgerichtshof für Zivilsachen (BGH, Urteil v. 23.10.2012, Az.: X ZR 157/11) hat sich kürzlich mit der Frage befasst, welches nationale Gericht zuständig ist, wenn ein Reisender Mängelansprüche bezüglich eines im EU-Ausland liegenden Ferienhauses geltend gemacht. Im Fall mietete der deutsche Kläger ein Ferienhaus in einem Benelux-Staat. Schon bei Ankunft am Reiseziel stellte der Kläger fest, dass das gemietete Objekt gravierende Mängel aufwies. Er reiste folglich unverrichteter Dinge wieder ab und verklagte den in Dänemark ansässigen Reiseveranstalter, der ihm das Ferienhaus in Belgien vermittelte, vor einem deutschen Gericht.

Unstreitig war jedenfalls, dass das Ferienhaus mangelhaft war und dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung der im Voraus gezahlten Mietkosten sowie ein Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden zustehen. Die entscheidende Frage im Fall war aber, welches Gericht darf dem Kläger diese Ansprüche zusprechen, oder anders ausgedrückt, welches Gericht ist überhaupt zuständig für diese Klage? In Betracht kommen jedenfalls die deutschen Zivilgerichte, wo der Kläger seinen Wohnsitz hat, die dänischen Gerichte, wo der Reiseveranstalter seinen Sitz hat, oder Belgien, wo das streitbefangene Mietobjekt belegen ist.

Der Reiseveranstalter berief sich jedenfalls auf letzteres und führte die EU-Verordnung Nr. 44/2001 an, wonach bei Streitigkeiten aus Mietvertrag das Gericht zuständig ist, wo die Immobilie belegen ist. Dem erteilte der BGH eine Absage. Im Fall ginge es nicht primär um einen Mietvertrag, sondern um einen Reisevertrag. Zudem habe der Kläger die Reise als Privatperson, also als Verbraucher, gebucht. Für Klagen eines Verbrauchers aus Reisevertrag innerhalb der EU sei aber das nationale Gericht zuständig, wo der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden begrüßt dieses Urteil. Der Verbraucherschützer ist schon lange der Auffassung, dass einem Verbraucher nicht zugemutet werden kann, seine Klage vor einem ausländischen Gericht zu führen, wenn sein Reiseveranstalter seiner Pflicht zur mangelfreien Reise nicht nachgekommen ist. Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.


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