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Ferienhaus im Ausland – Klage im Inland

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Ansprüche, weil das Ferienhaus im Ausland mangelhaft war, können Urlauber auch vor deutschen Gerichten geltend machen. Denn anstelle des Mietverhältnisses steht der Reisecharakter im Vordergrund. Ein Ferienhaus ziehen viele Urlauber einem Hotel vor. Ist man dort doch mehr unter sich und zahlt in der Regel auch weniger für den Aufenthalt. Wie in manchen Hotels kann man aber auch bei Ferienhäusern unangenehme Überraschungen erleben. So auch die Urlauber, die ein Ferienhaus in Belgien bei einem dänischen Reiseveranstalter gemietet hatten. Als dieser die ihm mitgeteilten Mängel nicht behob, reisten die Urlauber vorzeitig ab und verlangten ihr Geld zurück. Des Weiteren machten die Kläger Ansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bei ihrem heimischen Amtsgericht in Schwerin geltend.

Ausländische Gerichte nur bei Mietvertrag zuständig

Der Reiseveranstalter bestand aber darauf, dass der Rechtsstreit in Belgien zu führen sei. Er berief sich dabei auf die EU-Verordnung Nr. 44/2001. Diese regelt die internationale Gerichtszuständigkeit, wenn ein Mietvertrag über unbewegliche Sachen wie etwa Häuser im Streit steht. Die Zuständigkeit hängt davon ab, wo das Ferienhaus liegt. Demnach hätte den Streit ein Gericht in Lüttich zu verhandeln gehabt. Alle deutschen Gerichte und letztendlich auch der Bundesgerichtshof (BGH) lehnten das jedoch ab. Denn im Vordergrund standen hier nicht mietrechtliche, sondern reiserechtliche Ansprüche. Und dafür gelten andere Regeln, jedenfalls dann, wenn es sich bei den Reisenden, wie hier im Fall, um Verbraucher handelt, weil die Reise für sie privater und nicht beruflicher Art war.

Ersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit auch bei Einzelleistung

Da deutsche Gerichte somit für den Fall zuständig und die Mängel unstreitig waren, sprachen sie den Klägern auch die deswegen gegebenen Ansprüche zu. Dazu gehörte insbesondere, dass der Reiseveranstalter, nachdem er trotz entsprechender Mängelanzeige nicht für Abhilfe gesorgt hatte, den Reisepreis zurückerstatten muss. Obendrein sprach der BGH auch den Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden zu. Dabei betonte er, dass dieser Anspruch auch dann gegeben ist, wenn der Veranstalter nur eine einzelne Reiseleistung und keine Gesamtheit erbracht hat. Das Überlassen des Ferienhauses reichte somit aus, den Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu begründen.

(BGH, Urteil v. 23.10.2012, Az.: X ZR 157/11)

(GUE)

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