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Auch ein elektronischer Taschenrechner gilt als Handy!

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Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 16.12.2020 (Aktenzeichen: 4 StR 526/19) entschieden, dass das Bedienen eines Taschenrechners während der Fahrt dem „Handy-Verbot“ unterfällt und den Tatbestand des § 23 Abs. 1 a StVO erfüllt. Die nunmehr vom BGH bestätigte obergerichtliche Rechtsprechung hat den Anwendungsbereich dieser Norm deutlich ausgeweitet. Maßgeblich wurde nun auch seitens des BGH auf die Absicht des Verordnungsgebers, die Verkehrssicherheit zu erhöhen, abgestellt: ein Fahrzeugführender soll die Hände allein zur Bewältigung von Fahraufgaben nutzen und den Blick stets auf das Verkehrsgeschehen konzentrieren.

Für den Fall, dass Ihnen ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1 a StVO zur Last gelegt wird, sind nach der neuerlichen Rechtsprechung nunmehr die Verteidigungsmöglichkeiten deutlich eingeschränkt worden.

Nichtsdestotrotz empfiehlt es sich stets, den im Bescheid festgestellten Sachverhalt von einem Fachmann überprüfen zu lassen, ob sich der Vorwurf tatsächlich entsprechend dem Tatbestand in Ihrem konkreten Fall verwirklicht hat. Wir empfehlen Ihnen daher bereits unmittelbar nach Erhalt des Anhörungsbogens sich kurzfristig und unverbindlich mit unserer Kanzlei in Verbindung zu setzen, um eine möglichst Interessengerechte Verteidigung erzielen zu können.


Möchten Sie mehr erfahren? Sprechen Sie mit Herrn Rechtsanwalt Arno Weyer:

Rechtsanwälte Kroier & Weyer GbR

Telefon 0911/78 50 96

www.rkw-lawfirm.de/

Tätigkeitsschwerpunkte:
Verkehrsrecht, Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht


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