Auch eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale erhalten? Ich berate Sie

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Hier in der Kanzlei wurde aktuell eine Abmahnung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. (Wettbewerbszentrale) zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch abgemahnt worden sind, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung in der Angelegenheit zur Verfügung.

Zu der hier aktuell vorliegenden Abmahnung:

In der hier aktuell vorliegenden Abmahnung wird zunächst ausgeführt, dass die Wettbewerbszentrale beschwerdehalber darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass der Abgemahnte bei Amazon ein Fahrrad-Lampen-Set bewerbe, welches nicht zur Verwendung in Deutschland zugelassen sei. Eine Überprüfung habe dies bestätigt. Es wird sodann der Vorwurf erhoben, dass die beanstandete Werbung gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrszulassungsordnung verstoße. Zur Begründung wird ausgeführt, dass nach § 22 a Abs. 1 Nr. 22, Abs. 4 StVZO reihenweise gefertigte „… Scheinwerfer, Schlussleuchten, rote, gelbe und weiße Rückstrahler… für Fahrräder (§ 67 Abs. 1 bis Abs. 7, Abs. 11 StVZO)“ in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen und nach § 22 a Abs. 2 Satz 1 StVZO zur Verwendung im Geltungsbereich der StVZO nur feilgeboten, veräußert, erworben und verwendet werden dürfen, wenn die Teile mit dem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Die notwendige Prüfzeichenkennzeichnung, das sogenannte K-Zeichen, sei bei dem streitgegenständlichen Fahrrad-Lampen-Set nicht vorhanden, so dass es der Abgemahnte für eine Verwendung in Deutschland weder feilbieten noch veräußern dürfe. In diesem Zusammenhang wird auf das Urteil des OLG Karlsruhe vom 12.12.2014 zum Aktenzeichen 4 U 45/14 verwiesen.

Zu den Forderungen in der Abmahnung:

Mit der Abmahnung wird der Abgemahnte dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die beigefügte vorformulierte Erklärung sieht neben der Unterlassungsverpflichtung eine Vertragsstrafenregelung mit einer festen Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 Euro und eine Verpflichtung zur Zahlung von Aufwendungen in Höhe von 267,50 Euro vor.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Dann rufen Sie mich doch einfach an. Oder Sie schicken mir eine E-Mail.

Ich berate bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Gerne höre ich von Ihnen.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Profitieren auch Sie von meiner umfangreichen Beratungspraxis.

Johannes Richard

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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