Auch eine Abmahnung vom VGU Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln wegen LMIV erhalten? Ich berate auch Sie.

  • 3 Minuten Lesezeit

Hier in der Kanzlei wurde mir wieder einmal eine Abmahnung vom VGU Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e. V. Wegen der fehlerhaften Kennzeichnung von Lebensmitteln zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch abgemahnt worden sind, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung in der Angelegenheit zur Verfügung.


Zu der hier vorliegenden Abmahnung:

Der VGU Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln wurde nach eigenen Angaben 1885 gegründet. Der Verband ist in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände beim Bundesamt der Justiz eingetragen. Mitglieder sind z.B. ein Einzelhandelsverband oder Handelsverbände oder große Lebensmittelunternehmen.

Der VGU Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln darf somit wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aussprechen.

In der Abmahnung selbst geht es darum, dass bei einem Angebot eines Lebensmittels bei Amazon Informationen nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV, Verordnung (EU) Nr. 1169/2011).

Beim Angebot von Lebensmitteln im Internet muss nicht nur ein Grundpreis dargestellt werden, es müssen auch, bis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum, alle Informationen zur Lebensmittelkennzeichnung auf der rechtskonformen Verpackung im Internet dargestellt werden. Dazu gehören auch Zutaten oder die Nährwertdeklaration wie aber auch Name und Adresse des Lebensmittelunternehmers.

Bei dem gerügten Angebot fehlte ein Verzeichnis der Zutaten sowie die Information über Name oder Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Art. 8 Abs. 1 LMIV.

Die Angabe eines Firmennamens reicht nicht.

Zu den Forderungen in der vorliegenden Abmahnung:

Der Abgemahnte soll zunächst eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben. Die beigefügte vorformulierte Erklärung sieht neben den Unterlassungsverpflichtungen eine Vertragsstrafenregelung vor.


Meine Einschätzung: 

Die hier vorliegende Abmahnung ist mit einer Abmahnpauschale von 130,00 € statt üblicherweise 255,00 € preiswert. Unabhängig davon ist die geforderte Unterlassungserklärung jedoch sehr weitgehend:


Es geht nicht nur um das konkret abgemahnte Produkt sondern ganz grundsätzlich darum, es zu unterlassen, im Fernabsatz Lebensmittel zum Verkauf anzubieten, ohne dass ein Zutatenverzeichnis oder die Adresse des Verantwortlichen Lebensmittelunternehmers im Internet angegeben wird. Die Unterlassungserklärung gilt somit für alle (!) Lebensmittel, die der Abgemahnte anbietet, und zwar egal auf welcher Plattform. Meine Erfahrung ist, dass ein Internethändler, der wegen eines Lebensmittels abgemahnt wird, in der Regel noch viele weitere Lebensmittel aufgrund seiner Spezialisierung anbietet.


In der mir vorliegenden Abmahnung ging es um ein Angebot bei Amazon. Amazon-Verkäufer wissen: Einen abschließenden sicheren Einfluss auf die genutzten ASINs gibt es nicht. Der Inhalt einer genutzten ASIN kann sich jederzeit ändern, z.B. durch Händler, die Schreibrechte haben oder durch Amazon selbst.


Besonders tückisch: In der Abmahnung ging es um ein Angebot, in dem bei der ASIN mehrere Lebensmittel gleichzeitig als Set angeboten wurden. In diesem Fall muss die Information nach LMIV für jedes einzelne Lebensmittel aufgeführt werden. Dies gilt im Übrigen auch bei Präsentkörben oder anderen Kombinationen, bei denen mehrere Lebensmittel in einem Angebot angeboten werden.


Wir raten daher dringend dazu, um keinesfalls ohne vorherige anwaltliche Beratung eine Unterlassungserklärung abzugeben.



Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.


Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  


Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?


Wenn Sie auch eine Abmahnung von dem Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln wegen fehlerhafter Lebensmittelkennzeichnung nach LMIV erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:


  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-250567 30).



  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.



Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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