Auch eine Abmahnung wegen Datenschutzverstoß erhalten? Ich berate Sie.

  • 2 Minuten Lesezeit

Mir wurden in der letzten Zeit mehrere Abmahnungen wegen des Vorwurfes eines Datenschutzverstoßes zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch eine solche Abmahnung erhalten haben, berate ich gern auch Sie.

Zu den hier vorliegenden Abmahnungen:

Die mir vorliegenden datenschutzrechtlichen Abmahnungen wurden durch Rechtsanwälte für Privatpersonen ausgesprochen und betreffen unterschiedliche Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Vorgaben in der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bzw. im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Konkret geht es um Vorwürfe bezüglich Datenschutzverstößen bei den folgenden Sachverhalten:

  • Nutzung von Analyse-/Tracking-Tools und
  • Übermittlung personenbezogener Daten an Empfänger in den USA

Zu den Forderungen in den mir vorliegenden Abmahnungen:

In den mir vorliegenden Abmahnungen werden unterschiedliche Ansprüche geltend gemacht:

  • Unterlassung des rechtswidrigen Verhaltens,
  • Auskunft,
  • Schadenersatz und
  • Kostenerstattung (Rechtsanwaltskosten)

Um die zukünftige Unterlassung des rechtswidrigen Verhaltens abzusichern, sollen die Abgemahnten zunächst eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben.

Die Auskunftsansprüche beziehen sich auf die gesetzlich geregelten datenschutzrechtlichen Auskünfte.

Die Zahlungsansprüche beziehen sich auf den Schadenersatzanspruch der abmahnenden Privatperson für die Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und auf den Ersatzanspruch für die Tätigkeit der eingeschalteten Rechtsanwälte.

Meine Einschätzung: 

Eine datenschutzrechtliche Abmahnung sollten Sie auf jeden Fall ernst nehmen, da bei einer falschen Reaktion teure Weiterungen drohen.

Bei der Entscheidung über die Reaktion auf die Abmahnung sollten Sie unbedingt berücksichtigen, dass viele Fragen hinsichtlich der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben bislang weitestgehend ungeklärt sind. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes, dass eine Übermittlung personenbezogener Daten in die Vereinigten Staaten auf Grundlage des „EU-US Privacy Shield“ unzulässig ist. Daher birgt eine falsch formulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erhebliche Haftungsrisiken.

Zu der Höhe von Schadenersatzansprüchen wegen Datenschutzverstößen gibt es bislang noch sehr wenig Rechtsprechung. Auch im Hinblick auf die mit den mir vorliegenden Abmahnschreiben geltend gemachten Rechtsanwaltskosten stellen sich verschiedene Fragen.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Weitere Informationen zu meiner Tätigkeit können Sie meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und spreche konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen aus.  

Sie haben auch eine Abmahnung wegen eines Datenschutzverstoßes erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung wegen eines Datenschutzverstoßes erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an.
  • Schicken Sie mir eine E-Mail.
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

 

Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Foto(s): Andreas Kempcke

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