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Auf dem Gästeparkplatz abgeschleppt

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Wer außerhalb der Öffnungszeiten eines Restaurants auf dem Gästeparkplatz parkt, gilt nicht als Gast. Das unbefugt abgestellte Kfz kann daher auf Kosten des Fahrzeugeigentümers abgeschleppt werden.

Gerade in Innenstädten sind Parkplätze knapp, sodass häufig ein Kampf um die wenigen kostenfreien Stellplätze entbrennt. Häufig werden die Fahrzeuge auch auf Supermarkt- oder Restaurantparkplätzen abgestellt, obwohl Schilder eindeutig darauf hinweisen, dass die Kfz dann kostenpflichtig abgeschleppt werden.

Restaurantbesitzer ruft Abschleppdienst

Obwohl ein Schild deutlich darauf hinwies, dass widerrechtlich geparkte Fahrzeuge abgeschleppt werden, parkte eine Frau ihr Kfz außerhalb der Öffnungszeiten eines Restaurants auf dessen Gästeparkplatz. Der herbeigerufene Abschleppdienst war gerade dabei, den Pkw mitzunehmen, als dessen Eigentümerin erschien und den Parkplatz mitsamt ihrem Auto verließ. Der Restaurantbesitzer verlangte von der Frau gerichtlich Schadensersatz in Höhe der bereits entstandenen Abschleppkosten. Sie gab an, dass sie nach Öffnung des Gasthofs einen Tisch habe reservieren wollen und daher als Gast berechtigt den Stellplatz benutzt habe. Ihr Fahrzeug hätte somit gar nicht abgeschleppt werden dürfen.

Schadensersatzpflicht der Kfz-Eigentümerin

Das Amtsgericht (AG) Lübeck verpflichtete die Frau zur Zahlung von Schadensersatz nach § 823 II BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) i. V. m. § 858 I BGB. Immerhin hatte sie ihren Wagen unberechtigt auf den Parkplatz gestellt, obwohl der allein für Gäste des Restaurants reserviert war. Gast ist nur, wer das Restaurant während der Öffnungszeiten aufsucht. Die Frau parkte dort aber außerhalb der Öffnungszeiten und zählte somit nicht als Gast.

Die Frau wurde auch nicht deswegen zu einem Gast, weil sie einen Tisch reservieren wollte, sobald die Gaststätte öffnet. Ansonsten könnte jedermann die Parkplätze außerhalb der Öffnungszeiten benutzen und später behaupten, er habe das Restaurant noch aufsuchen wollen. Der Restaurantbesitzer könnte sonst seine Rechte, Besitzstörungen abzuwehren, nicht mehr wahrnehmen. Da der Abschleppdienst berechtigt gerufen wurde, musste die Frau die bereits durch die Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstandenen Kosten übernehmen.

(AG Lübeck, Urteil v. 20.02.2012, Az.: 33 C 3926/11)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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