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Auf der Suche nach dem solventen Mieter

  • 3 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Ob schlechte Erfahrungen oder allgemeines Sicherheitsdenken – Vermieter stellen Mietinteressenten oft viele Fragen zu ihren finanziellen Verhältnissen. Einige muss man wahrheitsgemäß beantworten, andere nicht. Laut dem Statistischen Bundesamt gaben Mieter im Jahr 2010 durchschnittlich 22,5 Prozent ihres verfügbaren Haushaltsnettoeinkommens für die Bruttokaltmiete aus. Bei einigen Personengruppen war die Belastung aber deutlich höher. Insbesondere Rentner und Alleinerziehende opferten von ihrem Einkommen weitaus mehr. Alleinerziehende mit drei oder mehr Kindern gaben zum Beispiel 31,1 Prozent des Haushaltseinkommens zur Finanzierung ihrer Mietwohnung aus. Bei etwa jedem dritten Rentnerhaushalt betrug die Mietbelastung sogar 35 Prozent oder mehr.

Da also die Haushaltskassen zunehmend mit der Miete belastet werden, legen immer mehr Vermieter ein besonderes Augenmerk auf die Bonität von Mietinteressenten. Schon bei der Wohnungssuche werden potenzielle Mieter mit Fragen zu ihren finanziellen Verhältnissen konfrontiert. Aber nicht jede Frage des Vermieters nach dem Einkommen des Wohnungsinteressenten ist zulässig.

Berechtigtes Interesse

Grundsätzlich hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse daran, an wen er seine Wohnung vermietet. Gesucht werden möglichst seriöse und solvente Mieter. Auf der anderen Seite hat der Mieter ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Welche Fragen zulässig sind, bestimmt sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse an Fragen, die für das Mietverhältnis von wesentlicher Bedeutung sind und nicht unverhältnismäßig in das Persönlichkeitsrecht des Mieters eingreifen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gibt dem Vermieter ebenfalls zunehmend Beschränkungen bei der Befragung vor. Tendenziell gilt: Fragen nach dem Einkommen und wichtige Mieterinformationen sind zulässig.

Wird dem Mieter eine unzulässige Frage gestellt, muss er sie nicht beantworten. Lässt er die Frage unbeantwortet, hat er aber in der Realität kaum mehr eine Chance, die Wohnung zu bekommen. Daher wird dem Mieter bei unzulässigen Vermieterfragen ausnahmsweise ein Recht auf Lüge zugestanden. Betreffen die Fragen allerdings seine Zahlungsfähigkeit und Bonität, muss er sie in aller Regel wahrheitsgemäß beantworten.

Einkommen und Sozialleistungen

Weil die Bezahlung der Miete die Hauptleistungspflicht des Mieters ist, sind diesbezügliche Vermieterfragen grundsätzlich zulässig. Gefragt werden darf zum Beispiel nach dem Beruf, dem Arbeitgeber und dem durchschnittlichen Nettoeinkommen. Die Beschäftigungssituation und die Finanzen von Angehörigen gehen den Vermieter aber nichts an - es sei denn, der Angehörige ist selbst in das Mietverhältnis einbezogen oder verbürgt sich für den Mietinteressenten. Allerdings ist der Mieter sogar zu einer Auskunft über seinen Nettolohn verpflichtet, wenn die Miete 75 Prozent oder mehr des Nettogehalts beträgt. Die Auskunftspflicht ist gerechtfertigt. Denn gemessen an seinem Einkommen, stellt eine Miete in dieser Höhe für den Mieter eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung dar.

Obwohl der Sozialleistungsträger meist die Mietkosten übernimmt, müssen Fragen zum Bezug von Sozialleistungen ebenfalls beantwortet werden. Ist man von Sozialleistungen abhängig, muss man dies sogar ungefragt offenbaren. Schließlich muss der Vermieter einschätzen können, ob sich der neue Mieter die Wohnung tatsächlich leisten kann.

Finanzielle Notlagen und Mietschulden

Auch wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, hat der Wohnungsinteressent darüber von sich aus Auskunft zu geben. Hier besteht die Gefahr, dass der Vermieter im Falle eines Rechtsstreits das Nachsehen hat und die Miete nicht oder nur teilweise erhält. Natürlich ist man nicht verpflichtet, dem Vermieter über alle seine finanziellen Verhältnisse Auskunft zu geben. Über bereits überwundene Notlagen muss man keine Auskunft geben, jedenfalls wenn die Verbindlichkeiten nicht mehr bestehen.

Die wichtige Frage nach Mietschulden muss wahrheitsgemäß beantwortet werden, weil sie die Bonität des Mieters betrifft. Zudem können sich Mietschulden auch auf die zukünftigen Mietzahlungen auswirken. Um sich dagegen abzusichern, fordern Vermieter häufig eine sogenannte Mietschuldenfreiheitsbescheinigung. Jedoch kann der Mieter von seinem früheren Vermieter nicht verlangen, dass er ihm eine solche Bescheinigung ausstellt. Denn sie kann für den ehemaligen Vermieter weitreichende rechtliche Konsequenzen haben.

(Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung v. 15.03.2012 - 93/12)

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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