Aufbewahrung von Schlüsseln zum Waffenschrank

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Gesetzlich war (und ist) nicht normiert, wie Schlüssel zu Waffenschränken aufzubewahren sind - nun hat das OVG NRW erstmals die Anforderungen an die Aufbewahrung von Schlüsseln zu Waffenschränken festgelegt

Schlüssel zu einem Waffenschrank sind in einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspricht. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden. Den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse wegen unzureichender Aufbewahrung der Waffenschrankschlüssel im Einzelfall eines Jägers hat es allerdings für rechtswidrig gehalten (OVG NRW, Urteil v. 30.08.2023 - 20 A 2384/20).

In das Haus eines Jägers war während seines Urlaubs eingebrochen worden und aus dem - unbeschädigt gebliebenen - Waffenschrank waren zwei Kurzwaffen und Munition gestohlen worden. Der Waffenschrank entsprach dem gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsstandard. Die Schlüssel zu diesem Schrank bewahrte der Kläger in einem etwa 40 Kilogramm schweren, dick- und doppelwandigen Stahltresor mit Zahlenschloss auf. 

Das genügte nach Auffassung der zuständigen Waffenbehörde nicht dem gesetzlichen Sicherheitsstandard für die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition. Die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Jägers wurden widerrufen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen, das OVG NRW hat das Urteil des VG Düsseldorf aufgehoben. Zwar habe der Jäger mit der Lagerung des Schlüssels gegen die Aufbewahrungsvorschriften verstoßen, allerdings sei daraus aus einer Einzelfallbetrachtung heraus nicht automatisch die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit gegeben. Denn: Die Schlüssel zu einem Waffenschrank seien in einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspricht.

Bisher gab es keine rechtliche Orientierung für Waffenbesitzer

Dieser objektive Sorgfaltsverstoß rechtfertige aber eine Unzuverlässigkeitsprognose ausnahmsweise nicht, so das OVG. Einem juristischen Laien - wie dem Jäger - habe es sich in subjektiver Hinsicht nicht aufdrängen müssen, dass die Waffenschrankschlüssel demjenigen gesetzlichen Sicherheitsstandard entsprechend aufzubewahren sind, der für die Aufbewahrung der Waffen und Munition gilt.  

Die Aufbewahrung von Waffen und Munition in Behältnissen, die mittels Schlüssel zu verschließen sind, sei gesetzlich zulässig. Konkretere gesetzliche Vorgaben, wie der Schlüssel zu einem solchen Behältnis aufzubewahren ist, fehlen immer noch, noch gab es bis zum Urteil des OVG NRW Vorgaben der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, an denen sich Waffenbesitzer hätten orientieren können und müssen. Im Übrigen habe der Jäger auch nicht etwa einfachste Maßnahmen unterlassen, um zu verhindern, dass unbefugte Dritte den Waffenschrankschlüssel an sich nehmen. Vielmehr habe er mit der Aufbewahrung in dem Stahltresor jedenfalls Vorkehrungen getroffen, die geeignet gewesen seien, einen Zugriff durch unbefugte Dritte zu verhindern oder zu erschweren, stellte das Gericht fest. Nach alledem sei daher auch ein gröblicher Verstoß gegen waffengesetzliche Bestimmungen nicht anzunehmen.

In § 36 WaffG, der Kernregelung zur Aufbewahrung, ist ausschließlich die Aufbewahrung von Waffen und Munition geregelt, aus § 36 Abs. 3 S. 1 WaffG kann nur erahnt werden, dass gegebenenfalls auch die Aufbewahrung von Schlüssel eigen Regelungen unterliegen könnte. In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) zu § 36 sind ebenfalls keinerlei Regelungen zur Aufbewahrung von Schlüsseln zu Waffenschränken zu finden. Früher reichte die alleinige Sachherschaft über die Schlüssel aus, der einen Zugriff Dritter sicher ausschließt. Diese Ansicht ist nun überholt.

Die Entscheidung macht Sinn: Eine sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition würde durch die unsachgemäße Aufbewahrung von Schlüsseln (gleiches gilt für Codes für Zahlenschlösser) nicht gewährleistet werden können.


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