Aufdruck „FCK BFE"eine strafbare Beleidigung?

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Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 08.12.2020 - Az. 1 BvR 842/19- die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des AG Göttingen, in welchem ein Demonstrant wegen Beleidigung  verurteilt wurde, zurückgewiesen. 

Die Würdigung der Botschaft „FCK BFE" als strafbare Beleidigung sei nicht zu beanstanden. An­ders als in den frü­he­ren „ACAB"- und „FCK CPS"-Fäl­len sei die Äu­ße­rung im genannten Fall unter Be­rück­sich­ti­gung der Vor­ge­schich­te des Man­nes mit der ört­li­chen Po­li­zei­ein­heit hin­rei­chend in­di­vi­dua­li­siert ge­we­sen.


Zum Sachverhalt:

Bei der Demonstration „Kein Platz für Neonazis in Göttingen“ hat ein Demonstrant einen Pullover mit der Aufschrift „FCK BFE“ getragen. Ein Kürzel, welches für „Fuck Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit“ steht. Diese Polizeieinheit war bei der Demonstration auch anwesend. Gerichtsangaben zufolge war der Demonstrant schon häufiger mit der BFE aneinandergeraten und ihm war bewusst, dass Mitglieder der örtlichen BFE anwesend sein würden. Der Demonstrant wurde durch die Beamten zunächst aufgefordert den Schriftzug zu bedecken, anschließend wurde die Beschlagnahme angeordnet. Unter dem Pullover trug der Demonstrant ein T-Shirt mit identischem Aufdruck.


Zum Strafmaß:

Vor dem AG Göttingen wurde der Demonstrant wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt.

 

Zu den Rechtsmitteln:

Nachdem die Sprungrevision erfolglos blieb, zog der Demonstrant vor das Bundesverfassungsgericht, da er sich in seinem Recht auf Meinungsäußerung verletzt sah.

Das Bundesverfassungsgericht sah in diesem Fall eine andere Konstellation als im „ACAB“-Fall und hielt den Eingriff in die Meinungsfreiheit für gerechtfertigt. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.


Zu den Gründen des BVerfG:

Das Bundesverfassungsgericht führt in den Gründen des Beschlusses folgendes aus:

„Insofern liegt der Fall erheblich anders als in vergangenen verfassungsgerichtlichen Verfahren, in denen strafgerichtliche Feststellungen zur personalisierenden Zuordnung der herabsetzenden Botschaften „ACAB“ („all cops are bastards“) und „FCK CPS“ („fuck cops“) beanstandet wurden. In diesen Fällen gab es keine Vorgeschichte mit einer bestimmten Polizeieinheit und war ein planvolles, bestimmte Beamtinnen und Beamte herabsetzendes Vorgehen nicht aus den Feststellungen erkennbar. Vielmehr konnten die Botschaften auf den Kleidungsstücken auch als allgemeine politische Stellungnahmen zum Kollektiv „Polizei“ verstanden werden. Ein Verständnis als Stellungnahme zur Institution der Polizei und ihrer gesellschaftlichen Funktion war daher naheliegend, wozu Art. 5 Abs. 1 GG jeden Menschen berechtigt. Ein Unterschied ergibt sich auch daraus, dass vorliegend das ausdrücklich in Bezug genommene Kollektiv der BFE – auch ohne den Ortszusatz – erheblich spezifischer und eher abgrenzbar ist als der Begriff „cops“. Bei Letzterem ist nicht einmal erkennbar, ob sich dieser auf die deutsche Polizei oder ganz allgemein auf alle Personen mit polizeilichen Funktionen auf der Welt bezieht.“ (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2020 - Az. 1 BvR 842/19-, Rn. 10.)


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