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ACAB Aufdruck auf Hose erfüllt unter Umständen Tatbestand der Beleidigung

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Das Oberlandesgericht München hat mit einem Beschluss vom 18.12.2013, Aktenzeichen: 4 OLG 13 Ss 571/13, entschieden, dass der Schriftzug "ACAB" (Abkürzung für"All Cops are bastards") auf einem Kleidungsstück dann den Tatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB erfüllt, wenn er gegenüber einem zahlenmäßig überschaubaren und gegenüber der Gesamtgruppe klar umgrenzbaren Kreis von zum Kollektiv gehörenden Personen gezeigt wird. Dies sei bei Polizeibeamten, die an einem konkreten Einsatz teilnehmen, der Fall.

Demgegenüber entschied das Oberlandesgericht Nürnberg mit einem Urteil vom 01.10.2012, Aktenzeichen: 1 St OLG Ss 211/12, dass jemand, der im Rahmen eines Volksfestes ein T-Shirt mit dem Aufdruck "A.C.A.B." trägt, aufgrund des Vorliegens einer straflosen Kollektivbeleidigung und fehlender Absicht zur Beleidigung von Polizeibeamten sich nicht wegen Beleidigung nach § 185 StGB strafbar macht.

Die Rechtsprechung befasst sich seit einiger Zeit mit der Frage, ob und wann das Tragen/Führen dieses Schriftzuges auf der Kleidung eine Beleidigung von Polizeibeamten darstellt. Während unter anderem das Amtsgericht Tiergarten im Jahr 2000 entschied, dass das Tragen von Kleidungsstücken mit der Buchstabenfolge "ACAB" nicht den Tatbestand der Beleidigung erfüllt, gehen inzwischen mehr und mehr Gerichte dazu über auch in solchen Fällen eine strafbare Beleidigung anzunehmen.


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