Der Verkehrsunfall: Auffahrunfall und Anscheinsbeweis

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Zu den häufigsten Verkehrsunfällen zählt der sogenannte „Auffahr“-Unfall.

In diesen Situationen, bei denen ein Fahrzeug augenscheinlich von hinten auf das andere aufgefahren ist, spricht der erste Anschein dafür, dass der Hinterherfahrende „geschlafen“ hat und zu spät bremste. Aus diesem Grund ist auch in der ständigen Rechtsprechung vom Anscheinsbeweis die Rede und der Auffahrende meist der Dumme, also der Schuldige.

Aber es gibt diverse Situationen, in denen eben nicht der Auffahrende schuld ist. Zum Beispiel wird oft auf Parkplätzen rückwärts gefahren und Fahrzeuge übersehen. Der Fahrer wird natürlich behaupten, dass der andere aufgefahren ist …

Weiteres Beispiel: Auf einer Landstraße wird überholt und der Überholende schert zügig ein und bremst abrupt ab. Es kommt zum Auffahrunfall. Wer hat Schuld? Kommt man zum Unfallort, wird schnell aufgrund des Anscheinsbeweises gesagt, der Auffahrende hat dies zu verantworten.

Dies gilt es durch Beweisantritt zu erschüttern. Hier stellt sich insbesondere auch die Frage, wie lange der nun Vorausfahrende schon überholt hat.

Sie sehen, es ist unglaublich schwer, den Anscheinsbeweis zu erschüttern und als Auffahrender deutlich zu machen, dass dieser Unfall unvermeidbar war. Nach der BGH-Rechtsprechung müssen hierfür „Umstände bewiesen werden, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Sachverhalts als der typische ergibt“. Was das konkret bedeutet, kann nur am Einzelfall geprüft werden.

Wir beraten Sie diesbezüglich gerne und helfen weiter.


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