Kündigen und Krankschreibung einreichen - eine heikle Sache

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Viele Arbeitgeber ärgern sich, wenn sie gutes Personal verlieren.

Noch ärgerlicher ist es, wenn man noch Urlaubsabgeltung bezahlen muss, weil -noch ärgerlicher- die kündigenden Mitarbeiter mit der Kündigung noch eine AU (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ) einreichen.

Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu Ende 2021 Stellung bezogen und die Rechte der Arbeitgeber ein wenig gestärkt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil vom 08.09.2021 (Az. 5 AZR 149/21) festgestellt, dass eine Krankschreibung zum Zeitpunkt der Eigenkündigung bis zum Ende der Kündigungsfrist Zweifel an der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufkommen lassen kann. Laut BAG kann dies den Beweiswert der Bescheinigung beeinträchtigen, insbesondere wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit genau die Dauer der Kündigungsfrist abdeckt. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer die volle Darlegungs- und Beweislast übernehmen, um eine bestehende Erkrankung nachzuweisen. Er muss also "nachlegen" und möglicherweise auch den behandelnden Arzt von seiner Schweigepflicht entbinden, notfalls muss dieser sogar vor Gericht als Zeuge aussagen.

In dem oben erwähnten Verfahren hatte eine Arbeitnehmerin ihre Stelle als kaufmännische Angestellte gekündigt und am selben Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht, die die Arbeitsunfähigkeit genau in der Zeit zwischen Kündigung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses bescheinigte. Die Klage der Arbeitnehmerin auf Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 8. bis zum 22. Februar 2019 wurde vom BAG als unbegründet abgewiesen. Das BAG betonte, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall dem Arbeitnehmer obliegt, der die Darlegungs- und Beweislast trägt. Eine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat dabei einen hohen Beweiswert. Wenn jedoch die Dauer der Krankschreibung genau mit der Kündigungsfrist übereinstimmt, kann der Beweiswert der Bescheinigung erschüttert werden, was zur Folge hat, dass der Arbeitnehmer die volle Darlegungs- und Beweislast tragen muss. Dies kann nur durch konkrete Tatsachen nachgewiesen werden, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen.

In der Praxis stärkt diese Entscheidung die Position der Arbeitgeber. Eine Krankmeldung im Zusammenhang mit einer Eigenkündigung kann bei zeitlicher Übereinstimmung mit der Kündigungsfrist zu einer Erschütterung des Beweiswerts der Krankmeldung führen. Wenn die Arbeitsunfähigkeit jedoch genau am letzten Tag der Kündigungsfrist endet, können Zweifel an einer zugrundeliegenden Krankheit aufkommen.


Gerne beraten wir Sie zu diesem Themenkreis als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer.


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