Grundsätze der verhaltensbedingten Kündigung

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Immer wieder kommt es zu vorsätzlichem, aber auch fahrlässigem Fehlverhalten der Mitarbeiter. Wie wehrt sich ein Arbeitgeber hiergegen und was kann für den Arbeitnehmer zu einer Abmahnung oder sogar einer Kündigung aufgrund seines Verhaltens führen?


Die verhaltensbedingte Kündigung ist eine der drei Arten von Kündigungen, die im deutschen Arbeitsrecht anerkannt sind. Sie erfolgt aufgrund von Verhaltensweisen des Arbeitnehmers, die das Arbeitsverhältnis erheblich beeinträchtigen. Im Folgenden werden die Voraussetzungen einer verhaltensbedingten Kündigung erläutert.

  1. Pflichtverletzung: Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt eine erhebliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers voraus. Hierbei können verschiedene Verhaltensweisen als Pflichtverletzung gelten, wie beispielsweise Diebstahl, Arbeitsverweigerung, unentschuldigtes Fehlen, Mobbing oder sexuelle Belästigung.

  2. Wiederholungsgefahr: Eine verhaltensbedingte Kündigung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber davon ausgehen muss, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft ähnliche Pflichtverletzungen begehen wird. Es müssen also konkrete Tatsachen vorliegen, die eine Wiederholung des Fehlverhaltens nahelegen. Diese Voraussetzung entfällt, wenn es sich um ein massives Fehlverhalten handelt.

  3. Abmahnung: Vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung muss in der Regel eine Abmahnung erfolgen. Diese hat zum Ziel, den Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten hinzuweisen und ihm eine Gelegenheit zur Verhaltensänderung zu geben. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist nur dann zulässig, wenn die Abmahnung erfolglos geblieben ist und der Arbeitnehmer sein Verhalten nicht geändert hat. Auch hier ist eine Abwägung vorzunehmen, ob es dem Arbeitgeber zumutbar ist, an dem Arbeitsverhältnis festzuhalten. Wenn der Vertrauensbruch erheblich ist, kann auch zum Schutz der anderen Mitarbeiter und des Unternehmens eine sofortige Kündigung gerechtfertigt sein.

  4. Verhältnismäßigkeit: Eine verhaltensbedingte Kündigung muss verhältnismäßig sein. Dies bedeutet, dass die Kündigung das mildeste Mittel sein muss, um das Fehlverhalten des Arbeitnehmers zu sanktionieren. Hierbei sind auch die Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers abzuwägen.

  5. Sozialwidrigkeit: Eine verhaltensbedingte Kündigung kann sozialwidrig sein, wenn sie gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstößt. Hierbei sind insbesondere die Dauer des Arbeitsverhältnisses, das Alter und die persönlichen Umstände des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine verhaltensbedingte Kündigung im Arbeitsrecht nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Es muss eine erhebliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vorliegen, eine Wiederholungsgefahr bestehen, eine Abmahnung erfolgt sein, die Kündigung muss verhältnismäßig sein und darf nicht sozialwidrig sein. Arbeitgeber sollten hierbei sorgfältig vorgehen und im Zweifelsfall rechtlichen Rat einholen, um eine wirksame und rechtssichere Kündigung auszusprechen.


Wir beraten Sie diesbezüglich gerne sowohl als Arbeitgeber als auch als Arbeitnehmer.


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