Aufheben eines heruntergefallenen Mobiltelefons: keine Nutzung

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Das bloße Aufnehmen und Halten des Mobiltelefons ist nicht untersagt.

  1. Der Fahrer eines Pkw hob das während der Fahrt heruntergefallene Mobiltelefon auf und hielt es in der Hand, als eine Polizeistreife ihn anhielt. Er erhielt einen Bußgeldbescheid, gegen den er Einspruch einlegte. Der Fall wurde vor dem zuständigen Amtsgericht verhandelt, welches die Auffassung vertrat, dass unter Benutzung eines Mobiltelefons i.S.d. § 23 Abs.1a StVO auch das bloße Halten eines Mobiltelefons fällt und verurteilte den Fahrer zur Zahlung eines Bußgeldes, ferner erhielt er einen Punkt in Flensburg. Der Fahrer wehrte sich gegen das Urteil. Er legte Rechtsmittel beim zuständigen OLG Bamberg ein und bekam Recht.
  2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg (3 Ss OWi 452/07):

Das OLG Bamberg entschied, dass § 23 Abs. 1a StVO nicht in der vom Amtsgericht vorgenommenen Weise ausgelegt werden könne. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO i.V.m. § 23 Abs. 1a S. 1 StVO handelt nur dann ordnungswidrig im Sinne des § 24 StVG, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon benutzt, indem er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Der Begriff der Benutzung erfordert schon von seinem Wortstamm, dass die Handhabung einen Bezug zu einer der Funktionstasten des Geräts aufweisen muss. Ansonsten kann nämlich nicht mehr davon die Rede sein, dass es bestimmungsgemäß nutzbar gemacht wird. Schon nach dem Sinngehalt des Begriffs kann nicht jedes In-die-Hand-Nehmen eines Mobiltelefons (während der Fahrt) als dessen tatbestandsmäßige Benutzung verstanden werden. Dass dies zudem dem Verständnis des Verordnungsgebers entspricht, wird dadurch deutlich, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs.1a StVO das Aufnehmen und Halten des Mobiltelefons nicht als solches untersagt wird, sondern dass dadurch vielmehr nur die bereits erlaubte Benutzung begrenzt werden soll.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Helmut Müller, Köln


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