Private Internetnutzung am Arbeitsplatz: Fristlose Kündigung ohne Abmahnung

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Nach über 21 Jahren wurde einem Arbeitnehmer fristlos gekündigt, weil er das Internet zu privaten Zwecken nutzte.

Der Arbeitgeber hatte an einem Tag einen erheblichen Leistungsabfall seines Internetzuganges festgestellt. IT-Spezialisten stellten fest, dass sich 17.429 Dateien auf dem Arbeitsrechner befanden, darunter Musik, Software und zahlreiche private Fotos. Außerdem wurde anhand der Browserverläufe die regelmäßige Teilnahme an verschiedenen Chats und sozialen Netzwerken nachgewiesen.

Die Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 06.05.2014, Az.: 1 Sa 421/13:

Die Richter entschieden, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitspflichten durch die intensive Nutzung des Internets gravierend verletzt hat und die Kündigung deshalb gerechtfertigt ist. Durch die Downloads steigt zudem das Risiko erheblich, dass das gesamte Firmennetzwerk mit Viren oder Schadsoftware infiziert wird. Auf eine Abmahnung konnte verzichtet werden, weil dem Arbeitnehmer klar sein musste, dass der Arbeitgeber eine derart intensive Nutzung des Internets nicht dulden würde.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Helmut Müller, Köln


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