Aufladen des Mobiltelefons als unzulässige Nutzung im Sinne des § 23 Ia StVO?

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Mit der Einführung des § 23 Ia StVO sollte erreicht werden, dass der „Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobil- oder Autotelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat.“ (Verordnungsbegründung BR-Drs. 599/00, Seite 18). Jedoch ist ein Handy nicht mehr nur ein Handy, sondern Allround- Kommunikationsgerät, Kamera, Navigationsgerät, Musikplayer, Internetzugang, Organizer, Spielekonsole etc.

Die Gerichte sind dieser technischen Weiterentwicklung damit begegnet, dass unter „Benutzung“ nahezu einhellig eine „funktionsgemäße Benutzung“ verstanden wird.

Das Amtsgericht Landstuhl hat nunmehr einen Fahrzeugführer freigesprochen, der sein in der Frontablage liegendes, mit dem Freisprechsystem verbundenes Handy aufnahm und es in Richtung Mittelkonsole bewegt hatte, um es dort in die Ladeschale zu stecken, ohne eine Funktion des Mobiltelefons zu nutzen (Urteil vom 06.02.2017, Aktenzeichen 2 OWi 4286 Js 12961/16). Das OLG Oldenburg dagegen setzte in einer früheren Entscheidung das Aufladen des Telefons mit der Nutzung der Funktionen des Telefons gleich (Beschluss vom 07.12.2015 – 2 Ss OWi 290/15). Insoweit ist also die Rechtslage bis heute nicht geklärt. Tatsächlich hängen die Verteidigungsaussichten oft auch vom Inhalt der Ermittlungsakte und den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Findet sich z. B. in der Akte ein Vermerk, dass „Tippbewegungen“ erkennbar waren, ist die Verteidigung eher schwierig. Finden sich keine näheren Erläuterungen zur Nutzung in der Akte, sieht es besser aus, da sich regelmäßig die Beamten nicht mehr erinnern können.

Derjenige, welcher gegen § 23Ia StVO verstößt, erhält eine Geldbuße von 60 Euro sowie einen Punkt in Flensburg. Im Falle eines Unfalls riskiert der Handynutzer eine Mithaftung, wenn der Nachweis der Ursächlichkeit der Ablenkung durch die Benutzung des Handys feststeht. Auch der Kaskoschutz kann (teilweise) entfallen.


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