Aufhebung der Prozesskostenhilfe

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Sofern man ein gerichtliches Verfahren führt und wirtschaftlich nicht in der Lage ist, diesen zu finanzieren, gewährt das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe.

D.h. der eigene Rechtsanwalt und die Gerichtsgebühren werden vom Staat übernommen.

Sofern man sodann PKH bewilligt bekommen hat, muss man nach dem Verfahren 48 Monate auf Verlangen des Gerichts Auskunft über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse erteilen. Kommt man dieser Verpflichtung nicht nach, so muss man damit rechnen, dass die gewährte Prozesskostenhilfe aufgehoben wird. Sofern nicht gegen den Beschluss zur Aufhebung der bewilligten Prozesskotenhilfe rechtzeitig Beschwerde eingelegt wird, ist dieser Beschluss dann rechtskräftig. Derjenige, dem die Bewilligung der PKH aufgehoben wurde, muss nicht nur die Rechtsanwaltsgebühren zahlen, nein er muss auch noch die sogenannten Wahlanwaltsgebühren zahlen.

Und er wird noch für die Gerichtskosten in Anspruch genommen. Dies alles kann nur vermieden werden, wenn rechtzeitig auf Verlangen des Gerichts die erneute Auskunft erteilt wird.

Die weitere Problematik ist, dass der Anwalt von dem Gericht unterrichtet wird. Damit beginnt die Frist zur Beschwerde zu laufen. Er schreibt seinen Mandanten an und die Schreiben kommen zurück, da die Partei umgezogen ist.

Dann hat der Anwalt in der Regel nur noch 2 Wochen Zeit, um die Anschrift zu ermitteln. Wenn er diese nicht ermittelt und der ehemalige Mandant weiß nicht, dass er erneut aufgefordert wurde, Auskunft zu erteilen, wird der Beschluss über die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe rechtskräftig.

Daher ist es so wichtig, dem Anwalt bei Gewährung von Prozesskostenhilfe immer die neueste Adresse mitzuteilen, damit keine unangenehmen Überraschungen auf den Mandanten zukommen. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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