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Aufhebung des Miteigentums in Kroatien

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Wenn mehrere Personen eine Immobilie nach Bruchteilen in ihrem Eigentum haben, so sind sie Miteigentümer. Wenn nicht anders festgestellt, sind sie Miteigentümer zu gleichen Teilen. Jeder Miteigentümer hat für seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines Eigentümers. Das bedeutet, dass die Anteile veräußert und verpfändet werden können. Ein Käufer kann einen bestimmten Anteil eines Hauses oder Grundstücks kaufen. Die Nachfolger können die Anteile vererben. Die Verwaltung und Benutzung über die ganze Sache steht jedem Miteigentümer zu, jedoch nicht zulasten der anderen Miteigentümer.

Miteigentum an einer Immobilie entsteht durch Kauf, Erbteilung, Ersitzung oder durch Teilung des Vermögens der Ehegatten. Immer, wenn es sich um mehrere Personen handelt, kann es auch zu Streitigkeiten kommen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung einer Immobilie. Die häufigsten Fälle ergeben sich bei geschiedenen Eheleuten sowie bei zerstrittenen Erbengemeinschaften. In solchen Fällen haben die Eigentümer einen Anspruch darauf, die Aufhebung des Eigentums zu verlangen. Miteigentum kann entweder einvernehmlich durch ein Rechtsgeschäft oder durch gerichtliches Urteil aufgehoben werden.

Gerichtliche Aufhebung erfolgt durch geometrische Teilung der Immobilie, z. B. wenn ein Haus mit Garten in zwei Hälften aufgeteilt ist. Sollte das gesetzlich und praktisch unmöglich sein, kann die Aufhebung durch öffentliche Versteigerung mit Teilung des Erlöses oder durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum erfolgen. Aus wichtigem Grund kann ein Miteigentümer die Übertragung der ganzen Sache auf ihn verlangen unter Auskauf der übrigen Miteigentümer. Ein Miteigentümer, der zumindest einen 9/10 Bruchanteil von der ganzen Sache hat, muss keinen besonderen Grund für seinen Antrag geben.

Die gerichtliche Aufhebung in einem nichtstreitigen Verfahren wird durch Antrag eines Antragsberechtigten an das zuständige Gericht eingeleitet. Jeder Miteigentümer hat das Recht, in jedem Moment die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen. Die Aufhebung darf aber nicht zur Unzeit verlangt werden. Stehen dem Antrag keine Hindernisse entgegen, ordnet das Gericht eine Wahrnehmung vor Ort an, um die Immobilie durch einen Sachverständigen zu identifizieren bzw. zu bewerten. Falls ein Streitfall über die Größe der Bruchanteile besteht, wird das Gericht den Antrag auf die Aufhebung absetzen. Die Aufhebung kann trotzdem statt in einem nichtstreitigen Verfahren durch eine Teilungsklage bzw. ein Teilungsurteil erfolgen.

Ziel einer Aufhebung ist es, das Alleineigentum zu begründen. Das kann nur durch die Eintragung in das Grundbuch aufgrund des Teilungsurteils erfolgen. Wenn das Urteil nicht im Grundbuch eingetragen ist, gilt es nicht gegenüber Dritter.



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