Aufhebungsvertrag oder Kündigung?

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Jeder weiß, dass ein Arbeitsverhältnis einseitig durch Kündigung aufgelöst werden kann. Arbeitgeber oder Arbeitnehmer können grundsätzlich innerhalb der vertraglich vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfristen kündigen. Der Arbeitgeber muss, wenn er mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt, die Kündigung begründen. Hierzu stehen drei Begründungen zur Verfügung, die personen-, verhaltens- und betriebsbedingte Kündigung.

Arbeitsverhältnisse können aber auch durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung, d. h. ein Vertrag, der zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber geschlossen wird. In einem Aufhebungsvertrag wird geregelt, wann und zu welchen Konditionen das Arbeitsverhältnis beendet wird. Mit einem Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis somit durch eine freiwillige Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber beendet, ohne dass entweder der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigen müssen. Im Aufhebungsvertrag kann man beispielsweise auch kürzere Kündigungsfristen vereinbaren, als arbeitsvertraglich oder gesetzlich vorgesehen.

Vorsicht ist allerdings geboten für den Arbeitnehmer, der einen Aufhebungsvertrag schließt. Er muss nämlich damit rechnen, dass ihm das Arbeitsamt eine Sperrzeit verhängt, der Arbeitslosengeldbezug somit um 12 Wochen geschmälert wird. Im Aufhebungsvertrag sollte deshalb grundsätzlich die Kündigungsfristen eingehalten werden. Bei Vereinbarung einer Abfindung sollte der Abfindungsbetrag nicht mehr als 0,5 des Bruttogehaltes pro Beschäftigungsjahr betragen. Sonst wird das Arbeitsamt auch aus diesem Grund eine Sperrzeit verhängen. Auch ist es grundsätzlich nicht ratsam, ohne Begründung des Arbeitgebers im Aufhebungsvertrag ein Arbeitsverhältnis als Arbeitnehmer aufzuheben. Ohne Begründung wird eine Sperrzeit vom Arbeitsamt verhängt. Gründe, die eine Sperrzeit verhindern können, sind beispielsweise Krankheit oder sonstige wichtige Gründe.

Wenn Sie hierzu Fragen haben, können Sie sich gerne an die Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte, Herrn Rechtsanwalt Roland Tilch, Hans-Vogel-Straße 2, 90765 Fürth, wenden.


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