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Aufklärungspflicht bei Provisionen

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Bei Kapitalanlagen ist die beratende Bank verpflichtet, den Kunden über Provisionen zu informieren. Je nach Provisionsart stehen unterschiedliche Aspekte des Anlegerschutzes dahinter. Wie und wann die Bank einen Anleger über Provisionen aufklären muss, hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits öfters dargelegt. Diese Aspekte spielen bei der Beweislast eine Rolle, ob die Verletzung der Aufklärungspflicht für den Erwerb der Kapitalanlage ausschlaggebend war. Bei Kapitalanlagen können Provisionszahlungen unterschiedlich auftreten.

Innenprovision

Bei Fonds kann beispielsweise eine sogenannte Innenprovision fließen. Dabei handelt es sich um nicht ausgewiesene Vertriebsprovisionen, die aus dem Vermögen der Kapitalanlage gezahlt werden. Über eine Innenprovision muss der Anleger immer aufgeklärt werden, wenn sie die Werthaltigkeit der Kapitalanlage beeinflusst.

Rückvergütungen

Rückvergütungen sind anders ausgestaltet. Das sind Provisionen, die meist umsatzabhängig sind und aus offen ausgewiesenen Positionen gezahlt werden, etwa Verwaltungsgebühren. Nun könnte man meinen, dass die Bank über Rückvergütungen nicht aufklären müsste, weil sie ja keinen Einfluss auf den Anlagenwert haben.

Interessenkonflikt

Der BGH hat aber eine Aufklärungspflicht für Rückvergütungen bestätigt. Denn dabei spielt ein anderer Aspekt als die Auswirkungen auf den Anlagewert eine Rolle. Die Bank muss den Anleger über Rückvergütungen aufklären, weil eine Interessenkollision bestehen kann. Diese darf dem Anleger nicht verheimlicht werden. Nur so kann er erkennen, dass ein besonderes Interesse aufseiten der Bank bestehen kann, gerade dieses Anlageprodukt zu empfehlen.

Aufklärungspflicht

Bei Rückvergütungen reicht es nach Meinung der Karlsruher Richter nicht aus, wenn lediglich einige Provisionen im Anlageprospekt offen ausgewiesen werden. Der Anleger muss auch darüber informiert werden, ob und in welcher Höhe die beratende Bank diese Provisionen bezieht, betont der XI. Zivilsenat.

anwalt.de-Tipp:

Kann die Bank beweisen, dass beim Anleger Zweifel über den Erwerb der Kapitalanlage bestehen, wird davon ausgegangen, dass die Bank ihn ordnungsgemäß aufgeklärt hat. Dann kommt eine Haftung der Bank nur in Betracht, wenn der Anleger wiederum den Gegenbeweis antreten kann.


(BGH, Beschluss v. 24.08.2011, Az.: XI ZR 191/10)


(WEL)
Foto(s): ©iStockphoto.com

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