Auflagen des Datenschutzes für die Anbieter von Apps

  • 1 Minuten Lesezeit

von Rechtsanwalt Thomas Stein, Jucknischke & Stein

Wer könnte sich heute noch Smartphones ohne Apps vorstellen? Diese kleinen Helfer steigern den Nutzwert der Smartphones erheblich. Wenig Gedanken macht sich der Nutzer jedoch über die in der App voreingestellten Funktion zu den personenbezogenen Daten des Nutzers. Diese Voreinstellungen regeln die Erhebung, Weiterleitung und Auswertung personenbezogener Daten.

Der Fall

Der Nutzer lud sich auf sein Smartphone eine Fitness-App, die die körperlichen Aktivitäten und den täglichen Kalorienverbrauch aufzeichnet und den Nutzer so zu sportlichen Aktivitäten motivieren soll. Beim Laden der App wurde der Nutzer gebeten, in die Weiterverarbeitung seiner Daten einzuwilligen. Das machte der Nutzer, ohne sich die genaue Datenverwendung anzuschauen. Wenig später bekam der Nutzer elektronische Post von seiner Krankenversicherung mit dem Hinweis, dass er sein sportliches Soll in dieser Woche noch nicht erfüllt habe und bei regelmäßiger sportlicher Betätigung (mindestens zweimal die Woche) eine jährliche Bonuszahlung von 120 EUR winke; überprüft werde dies anhand der Fitness-App. Der Nutzer verlangt vom Anbieter der App, die Datenweitergabe an die Krankenkasse zu unterlassen.      

Die Entscheidung

Ohne Erfolg. Denn der Nutzer hatte in die Verwendung seiner personenbezogenen Daten durch den App-Anbieter eingewilligt. Die Einwilligung war auch wirksam, denn die Schriftform war wegen der besonderen Umstände – hier elektronische Übermittlung – entbehrlich. Der App-Anbieter verfügte auch über eine Datenschutzerklärung und ein Impressum.

Fazit

Bevor man in die Datenverarbeitung einwilligt, sollte man die Reichweite dieser Einwilligung abschätzten. Ist dies nicht möglich, ist ein Verzicht auf die App die sinnvollere Lösung. Bei App-Anbietern mit Sitz in der EU gilt das Datenschutzrecht des Mitgliedstaates. Bei Online-Apps gelten neben dem Bundesdatenschutzgesetz die Bestimmungen des Telemediengesetzes.


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