Rechtliche Rahmenbedingungen von Apps (Teil 3)

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Bei diesem Artikel handelt es sich um den dritten Teil einer mehrteiligen Serie.

b. Vertragsverhältnis zwischen App-Store zu App-Anbieter/App-Entwickler

Für App-Entwickler und App-Anbieter ist die Vertragsbeziehung zum App-Store von zentraler Bedeutung. Im Folgenden sollen die vertraglichen Regelungen zu den beiden größten und wichtigsten – Apple und Google – näher beleuchtet werden.

Apple

Auf Apple-Geräten (iPhones und iPads) können bekanntlich Apps nur über den Apple-Store installiert werden.

Wer als Programmierer Apps für Apple-Geräte entwickeln möchte, muss zunächst in Apples sog. „Registered Apple Developer Agreement“ einwilligen. Erst danach erhält der Entwickler Informationen und Anleitungen, die für die Erstellung von Apple-Apps erforderlich sind.

Für das Erstellen, Testen und die Veröffentlichung von Apps sind weitere Registrierungen in sog. Apple Developer Programms erforderlich.

Von entscheidender Bedeutung für den Vertrieb von Apps ist Apples „iPhone/iPad Developer Program License Agreement“ sog. iDPLA.

Dieses in englischer Sprache abgefasste Vertragswerk ist sehr umfangreich, umfasst diverse Anhänge und regelt die genauen Rechte und Pflichten sowie Anforderungen an Apps, die im App-Store vertrieben werden sollen. Ferner werden im iDPLA die Nutzungsrechte am Software Development Kit (SDK) sowie an der App selbst geregelt. Das SDK ist – wie bei Android – die Software-Grundlage zur Entwicklung von Apple-Apps.

Das iDPLA enthält konkrete Vorgaben für Inhalt und Umsetzung sowie den Vertrieb von Apps, insbesondere auch deren Vermarktung. Apple behält sich unter anderem ein sehr weitgehendes Prüfrecht vor. Nach der Generalklausel in Ziffer 3.3.14 des iDPLA liegt es letztlich im alleinigen Ermessen von Apple, ob eine App im Apple-Store aufgenommen wird oder nicht.

Bevor eine App in den App-Store aufgenommen werden kann, wird von Apple geprüft, ob sie den strengen Vorgaben genügt. Im Falle der Ablehnung besteht für den App-Anbieter die Möglichkeit, sich an das sog. Review Board zu wenden. Das „Review Board“ ähnelt insoweit einer internen Revisionsinstanz, in welcher der Entwickler die Gelegenheit erhält, zu belegen, dass die App die Vorgaben von Apple erfüllt.

Die im iDPLA getroffenen Regelungen haben wiederum Einfluss auf die Vertragsbeziehung zum App-User.

Festzuhalten bleibt, dass Apple durch die oben genannten Regelungen sehr weitgehende Vertriebsrechte über das Marketing und die Verbreitung der App erhält.

Diese Rechtsinfo wurde verfasst von Krischan David Lang 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht –

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