Aufrechung gegen Unterhaltsansprüche?

  • 1 Minuten Lesezeit

Bestimmte Einkünfte sind unpfändbar: monatlich 930 EUR des Arbeitseinkommens; Studienbeihilfen; Erwerbsunfähigkeitsrenten; Witwen- und Waisenrenten; Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen u.v.m. Der Zweck des Pfändungsschutzes ist die Existenzsicherung des Betroffenen (Schuldner) für den Fall, dass er von einem Dritten (Gläubiger) in Anspruch genommen wird.

Dieser Pfändungsschutz gilt somit auch für Personen, die vom Ehepartner (m/w) oder Kindsvater/-mutter oder Ex-Ehepartner Trennungs-, Betreuungs- oder Geschiedenenunterhalt beziehen.

Kann nun der Unterhaltsschuldner (m/w), der gegen den Unterhaltsberechtigten (m/w) eine fällige Gegenforderung hat – z. B. aus einem Darlehensvertrag – aufrechnen, d. h. einfach entsprechend weniger Unterhalt monatlich überweisen? Nein, dies ist nicht zulässig, § 394 BGB i.V.m. § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem der Kindsvater verpflichtet gewesen wäre, Betreuungsunterhalt für das gemeinsame Kind an die Kindsmutter zu zahlen; mit dieser war er nicht verheiratet. Vorher hatte er der Frau ein Darlehen gewährt. Da der Mann den Betreuungsunterhalt nicht zahlte, sprang der Staat ein und erbrachte Sozialleistungen an die Frau. Der Sozialhilfeträger verlangte später von dem Kindsvater die erbrachten Leistungen aus übergegangenem Recht zurück. Dagegen wandte der Mann Aufrechnung mit seinem Darlehensanspruch gegen die Kindsmutter ein. Auch hier entschied der BGH, dass eine Aufrechnung nicht zulässig ist. Der Pfändungsschutz diene nicht nur dem Existenzminimum des Bedürftigen, sondern auch dem Schutz der öffentlichen Kassen, BGH, Beschluss vom 08.05.2013, XII ZB 192/11.

Falls Sie von einer Unterhaltskürzung durch den Unterhaltsschuldner betroffen sein sollten oder sonst Fragen in familienrechtlichen Angelegenheiten haben, wenden Sie sich gerne an die Verfasserin.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Ricarda Spiecker

Beiträge zum Thema