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Unterhaltsansprüche können verwirken

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Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Unterhaltsansprüche erst nach mehr als einem Jahr geltend zu machen, ist riskant. Musste der Unterhaltsverpflichtete damit nicht mehr rechnen, droht der Verlust von vor dieser Zeit liegenden Beträgen. Das Familienrecht sieht vor, dass verheiratete wie geschiedene Ehegatten, Kindeseltern sowie Verwandte in gerader Linie - Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel - einander zum Unterhalt verpflichtet sind. Nicht selten gibt es deswegen Streit.

Ein Jahr ohne Forderungen mit Nachdruck können ausreichen

In diesem Zusammenhang ist Folgendes unbedingt zu beachten: Schon nach etwas mehr als einem Jahr können Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit verwirkt sein und damit verloren gehen. Diese zeitliche Grenze eines Jahres - rechtlich das Zeitmoment genannt - wird dabei von allen höheren Gerichten und dem Bundesgerichtshof (BGH) in ständiger Rechtsprechung vertreten. Um eine Verwirkung herbeizuführen muss aber stets auch das sogenannte Umstandsmoment hinzukommen. Das heißt, der Unterhaltsverpflichtete durfte aufgrund des gesamten Verhaltens des Anspruchstellers darauf vertrauen, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend macht und hat sich dementsprechend eingerichtet. Dagegen spricht ein vorheriges gerichtliches oder außergerichtliches Vorgehen von einigem Gewicht. Ein ohne Nachdruck geäußertes Verlangen reicht dagegen regelmäßig nicht aus. Unerheblich ist dabei, ob es sich um einen titulierten - zur Zwangsvollstreckung geeigneten - beziehungsweise nicht titulierten Unterhaltsanspruch handelt. Stammt das Unterhaltsbegehren von einem minderjährigen Kind, müssen laut BGH noch besondere Gründe erfüllt sein. Welche Gründe darunter fallen, hat er abgesehen von einem Fall bisher offen gelassen. In diesem wurde ein erst nach sieben Jahren geltend gemachter Anspruch abgelehnt.

Vermeidung auflaufender Unterhaltsleistungen schützt Verpflichteten

Gründe für diese Rechtsprechung sind zum einen, dass der Unterhalt dem aktuellen Lebensbedarf dienen soll. Wer ihn deshalb nicht beansprucht, erweckt beim Unterhaltsschuldner den Eindruck, ihn nicht zu benötigen. Des Weiteren soll die mögliche Verwirkung den Schuldner auch schützen. Im Laufe längerer Zeiträume häufen sich sonst Beträge auf, deren plötzliche Bezahlung den Verpflichteten im Regelfall überfordern. Die Vollstreckung jahrelang aufgelaufener Unterhaltsansprüche ist daher rechtsmissbräuchlich. So auch in einem Fall, den das Oberlandesgericht (OLG) Thüringen zu entscheiden hatte. Eine volljährige Tochter verlangte darin für die vergangenen 8 Jahre 15.000 Euro Unterhalt von ihrem Vater. Das OLG lehnte die Klage ab, da die Tochter zuvor keine entsprechenden Anstrengungen unternommen hatte und die letzte Unterhaltsforderung bereits älter als ein Jahr war.

(OLG Thüringen, Beschluss v. 17.01.2012, Az.: 2 UF 385/11)

(GUE)

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