Aufsichtspflicht gegenüber kleinen Kindern

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Das Amtsgericht München hat sich in einer Entscheidung (Az.: 122 C 8128/10) mit der Frage der Aufsichtspflicht der Eltern auseinandersetzen müssen.

Die fünfjährige Tochter stand mit ihrem Fahrrad in einer Gruppe von Kindern vor dem Kindergarten. Die Besitzerin eines Mercedes-Benz wollte dort parken. Als sie an den Kindern vorbeifuhr, fiel das Fahrrad der Tochter um. Die Lenkstange beschädigte das Fahrzeug, Schaden 1.350 EUR. Diesen wollte die Besitzerin vom Vater ersetzt bekommen, denn dieser habe schließlich seine Aufsichtspflicht verletzt.

Dies sah das Amtsgericht anders: Es führt in seiner Entscheidung aus, dass sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter insgesamt danach bestimme, was verständige Eltern vernünftigerweise in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen. Die Aufsichtspflicht könne nicht dahingehend ausgeweitet werden, dass ein Elternteil permanent die Lenkstange des Kinderrades hält. Deshalb habe der Vater seine Aufsichtspflicht nicht verletzt. Hinsichtlich der Teilnahme am Straßenverkehr werde man zwar grundsätzlich davon ausgehen müssen, dass nicht schulpflichtige Kinder noch einer Aufsicht bedürfen. Beim Ausmaß der Aufsicht seien aber neben dem Alter des Kindes und der Erfahrung als Teilnehmer am Straßenverkehr auch die konkreten Straßenverhältnisse zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall sei die Tochter schon 2 ½ Jahre Fahrrad gefahren. Die Strecke zum Kindergarten fahre sie schon seit geraumer Zeit unfallfrei.

Grundsätzlich zur Haftung noch folgende Anmerkung: Die Haftung minderjähriger Kinder selbst ist in § 828 BGB geregelt. Kinder unter sieben Jahren haften hiernach grundsätzlich nicht. Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug einem andern zufügt, nicht verantwortlich. Das gilt nicht bei Vorsatz. Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortung erforderliche Einsicht hat. Deshalb können Kinder durchaus für Schäden haftbar gemacht werden. Im Übrigen kommt eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern in Betracht, die bei Verletzung eine eigene Haftung auslösen kann. Deshalb ist eine Haftpflichtversicherung, die Eltern und Kinder einschließt, unerlässlich.


RA Thomas Börger

Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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