AUGUST Image LLC und Waldorf Frommer: Abmahnung Urheberrecht Lichtbild

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Uns liegt erneut eine Abmahnung der AUGUST Image LLC vor, die sich von der Kanzlei Waldorf Frommer aus München vertreten lässt. Wir haben bereits über solche Abmahnungen in der Vergangenheit berichtet, u.a.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-der-august-image-llc-durch-kanzlei-waldorf-frommer_159315.html

Vorab: Sie können sich im Falle des Erhalts einer solchen urheberrechtlichen Abmahnung gerne an uns wenden. Wir bieten eine kostenlose Ersteinschätzung der Sach- und Rechtslage durch einen Fachanwalt an. Rufen Sie uns an unter 0251 / 208680-30 oder schreiben Sie uns eine eMail an info@wd-recht.de. Wir melden uns innerhalb der Öffnungszeiten umgehend bei Ihnen zurück.

 

Gegenstand der Abmahnung der AUGUST Image LLC

Gegenstand der Abmahnung ist erneut der Vorwurf, der Abgemahnte habe ein Lichtbild, an welchem die AUGUST Image LLC die Rechte inne zu haben behauptet, unberechtigt verwendet. Konkret wird die unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung im Internet abgemahnt. Als Fotografie unterfällt das streitgegenständliche Bild dem Schutz des Urhebergesetzes, sei es als Werk nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG (Urheberrecht) sei es als einfache Ablichtung nach § 72 UrhG (Leistungsschutz).

Die AUGUST Image LLC fordert über die Kanzlei Waldorf Frommer vom Abgemahnten zunächst „nur“

• die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (beiliegend)

• die Erteilung einer Auskunft (Auskunftsformular beiliegend)

In einem nachfolgenden Schreiben werden sodann die Zahlungsforderungen beziffert, bestehend aus den Rechtsanwaltsgebühren und dem (Lizenz-)Schadenersatz. Da die Rechtsanwaltsgebühren streitwertabhängig sind und der Gegenstandswert Tatfrage ist, kann hier keine generelle Angabe gemacht werden. Ebenso verhält es sich mit der Schadenersatzforderung, die selbstverständlich ebenfalls sachverhaltsabhängig ist. Klar muss aber sein, dass mit einer Unterschrift und einer Auskunft die Angelegenheit nicht beendet ist, sondern weitere Forderungen nachfolgen werden.

 

Tipp: Verhalten im Falle einer Abmahnung

Selbstverständlich sollten Sie eine Abmahnung immer ernst nehmen. Dazu gehört auch, die Fristen zu beachten und innerhalb der Frist zu agieren.

Keinesfalls sollten Sie allerdings vorschnell handeln. Eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung ist kaum wieder rückgängig zu machen. Eine einmal erteilte Auskunft ist gar nicht mehr zu korrigieren.

Versuchen Sie nicht selbst mit dem gegnerischen Rechtsvertreter zu verhandeln. In einem solchen Gespräch herrscht keine Waffengleichheit. Schlechtestenfalls tragen Angaben, die der Verteidigung dienen sollen, dazu bei, dass eine solche erheblich erschwert wird. Im Gegensatz zum Laien oder Fachfremden weiß der Kollege auf der Gegenseite recht genau, was er hören will.

Wenden Sie sich an einen versierten Urheberrechtlicher, bestenfalls an einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, der nachgewiesen hat, dass er besondere theoretische und praktische Kenntnisse im Urheberrecht hat. Der Fachanwalt prüft die Berechtigung der Abmahnung, ordnet die Forderungen in Grund und Höhe ein und zeigt die Reaktionsmöglichkeiten auf, zu denen er berät.

Soll ein Unterlassungsversprechen abgegeben werden, ist Acht darauf zu geben, dass durch falsche Handlungen eine weitere Abmahnung und/oder Vertragsstrafeforderungen möglichst ausgeschlossen werden. Dazu gehört die Aufklärung des Mandanten über die tatsächliche Reichweite der Unterlassungserklärung, die über den Wortlaut hinausgeht. Dazu gehört ggf. die Unterstützung bei der tatsächlichen Vorbereitung der Abgabe. Ebenso gehört hierzu die Modifizierung des beiliegenden Entwurfs. Ohne Änderungen bestehen hier ggf. deutlich erhöhte Risiken, unwissentlich Vertragsstrafen zu verwirken.

 

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Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren und in tausenden von Fällen in urheberrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht verfüge ich über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie im Urheberrecht bestmögliche Ergebnis zu erreichen. Für eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung können Sie sich gerne an mich wenden. Sie können mir auch einfach eine Kopie des Schreibens nebst Ihrer Rufnummer via E-Mail oder Fax zusenden. In diesem Fall melde ich mich gerne bei Ihnen zurück. Weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Homepage www.muensteraner-rechtsanwaelte.de.

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