Veröffentlicht von:

AURIMENTUM - Kunden betroffen: Verwaltungsgerichte bestätigen Anhaltspunkte für fehlenden Verkaufsprospekt bei Goldkauf mit Treuebonus

  • 6 Minuten Lesezeit

Es ist unanfechtbar entschieden worden vom VG Frankfurt (29.12.2020, 7 L 2897/20.F) und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (17.03.2021, 6 B 84/21): Beim Angebot zum Goldkauf mit Treuebonus durch die die R&R Consulting GmbH bestehen Anhaltspunkte für einen fehlenden Verkaufsprospekt. Diese Anbieterin  hat es nicht geschafft, vor den Verwaltungsgerichten per einstweiliger Anordnung die Löschung einer Meldung der BaFin auf ihrer Internetseite zu veranlassen. Es ging um die Meldung vom 28.10.2020:

28.10.2020 | Thema Prospekte, Verbraucherschutz R & R Consulting GmbH: Anhaltspunkte für fehlenden Verkaufsprospekt

Die BaFin hat Anhaltspunkte dafür, dass die R & R Consulting GmbH in Deutschland unter der Markenbezeichnung Aurimentum eine Vermögensanlage in Form einer „sonstigen Anlage, die eine Verzinsung und Rückzahlung oder einen vermögenswerten Barausgleich im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld gewährt oder in Aussicht stellt“ i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 7 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) mit der Bezeichnung „Goldkauf mit Treuebonus“ öffentlich anbietet.

Entgegen § 6 VermAnlG wurde hierfür kein Verkaufsprospekt veröffentlicht.

In Deutschland dürfen Vermögensanlagen im Grundsatz nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts. Hierauf müssen Emittenten von Vermögensanlagen in ihren Verkaufsprospekten ausdrücklich hinweisen. Die Emittenten haften für die Richtigkeit der im Verkaufsprospekt getätigten Angaben.

Vergeblich argumentierte die Anbieterin auszugsweise wie folgt: 

- Der Treuebonus sei keine Zinszahlung, sondern ein Rabatt.

- Das Rückgaberecht für das Gold nach 24 Monaten existiere nicht und sei nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgelegt.

- Die vertraglichen Beziehungen zwischen der Antragstellerin und den Kunden würden allein durch die AGB bestimmt, nicht durch die Internetseite. 

- Es handele sich um eine Unterstellung, dass es den Kunden der Antragstellerin darum gehe, Rendite zu erzielen. 

-Ein Verkauf von „Rendite“ ergebe sich weder aus den AGB noch aus der Internetseite. 

Um was soll es denn sonst gehen, fragen sich sicherlich nicht nur Anleger unwillkürlich an dieser Stelle.

Nach § 26b Abs. 2 Nr. 1b) VermAnlG kann die BAFin, wenn ihr Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Anbieter Vermögensanlagen öffentlich anbietet, obwohl entgegen §6 VermAnlG kein Verkaufsprospekt veröffentlicht wurde, diesen Umstand auf ihrer Internetseite öffentlich machen. Durch das Anbieten einer Vermögensanlage ohne Veröffentlichung des Verkaufsprospekts nach § 6 VermAnlG kann es aufgrund der mangelnden Informationen für die Öffentlichkeit bei interessierten Anlegern zu einer Fehleinschätzung der Risiken im Hinblick auf die beworbene Vermögensanlage kommen. Um mögliche Schäden abzuwenden, ist ein schnelles Handeln der Bundesanstalt erforderlich. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG sind Vermögensanlagen im Sinne dieses Gesetzes unter anderem sonstige Anlagen, die eine Verzinsung und Rückzahlung oder einen vermögenswerten Barausgleich im Austausch für die zeitweise Überlassung und Rückzahlung von Geld gewähren oder in Aussicht stellen.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof bestätigt das Ausgangsgericht darin, dass, abgesehen von extremen Ausschlägen des Goldpreises, die Anlage für den Anleger nur lukrativ ist, wenn er von der R&R Consulting GmbH im 24. Monat weitere 8 % der laut Bestell- bzw. Zeichnungsschein zu liefernden Goldmenge sowie die Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises zuzüglich des gezahlten Ausgabe-aufschlages von 30 % (Ziff. 2. der AGB) erlangt. Auf einen anderweitigen Verkauf des Goldes durch den Anleger ist der Goldkaufvertrag damit nicht angelegt. Zum Verhängnis wurde der R&R Consulting GmbH,  dass gemäß Ziffer 4 der zugrundeliegenden „Vertragsbedingungen für einen Goldkaufvertrag A...“ Zeichner ein Anrecht hatten auf einen Treuebonus (2. Lieferung) in Höhe von 8 % der laut Zeichnungsschein zu liefernden Goldmenge im 24. Monat, sofern der Zeichner das gekaufte Gold mindestens 24 Monate im Eigentum behielt. Der Treuebonus sollte ausschließlich in Gold erfüllt werden. In Ziffer 10 der Informationen für Zeichner des Goldkaufvertrags A... wurde dem Anleger
ein Rückgaberecht von 4 Wochen ab dem Tag der Goldauslieferung eingeräumt. 

Gegenüber Intressenten erläuterte die R&R Consutling GmbH, dass die Lieferung des gekauften Goldes als 1. Lieferung und die des Treuebonus in Gold als 2. Lieferung zu verstehen ist. Danach könne der Anleger nach Erhalt des Treuebonus das Rückgaberecht ausüben. Nach Ziffer 10 der Informationen hole die Antragstellerin das gekaufte Gold vom Zeichner zurück und überweist den gezahlten Kaufpreis. Dem Anleger bliebe hiernach der Treuebonus in form von Gold.

Auch nach Änderung ihrer der AGB für die Anleger im Jahre 2021 infolge der sich zuspitzenden Auseinandersetzung mit der BaFin ist keine Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Frankfurt/M. veranlasst, so das Gericht. 

In den ab 2021 geltenden Vertragsbedingungen ist das Wort „Zeichner“ durch „Käufer“ ersetzt. Unter Ziffer 4 ist nicht mehr von „Treuebonus“ die Rede, sondern von „Treuerabatt“ und statt „Zeichnungsschein“ vom „Bestellschein“ die Rede. Dort ist auch der Satz angefügt, dass der Käufer mit Inanspruchnahme des Treuerabatts bestätigt, dass er das Gold 24 Monate in seinem Eigentum gehalten habe. Unter Ziffer 5 (Gesamtpreis) der „Informationen für Käufer des Goldkaufvertrags mit Treuerabatt“ ist nach wie vor von „Zeichnungssumme“ die Rede. Unter Ziffer 10 der Informationen wird ausgeführt, dass der Verkäufer ein Rückgaberecht von 4 Wochen ab dem Tag der ersten Goldauslieferung habe. Am Ende ist der Satz angefügt, es werde klargestellt, dass die zweite Goldlieferung, also die Lieferung des Goldes aus dem Treuerabatt, keine neue Frist für ein Rückgaberecht in Gang setze. Das Gericht wortwörtlich:

Denn wenn die Antragstellerin jetzt gegenüber den Kunden vorgibt, die AGB-Änderung erfolge allein aufgrund des Druckes der Antragsgegnerin [BaFin, der Verfasser] und zugleich ausführt, in der Sache ändere sich für die Kunden gar nichts, individuelle Lösungen könnten getroffen werden, so bestehen Anhaltspunkte dafür, dass genau das, was sich vorher bereits aus den AGB und Verbraucherinformationen ableiten ließ - nämlich ein Rückgaberecht des Goldes mit Rückzahlung des Kaufpreises nach der 2. Lieferung -, nunmehr individualvertraglich vereinbart wird. Individuelle Abreden haben unabhängig von der AGB-Gestaltung, wie bereits dargestellt, gemäß § 305b BGB Vorrang. Dass die Antragstellerin den Treuebonus nunmehr in „Treuerabatt“ (2. Lieferung) umbenannt hat und in den AGB - dabei auch nicht ganz konsequent - die Begriffe „Zeichner, Zeichnung“ vermeidet, ändert an der Beurteilung nichts. Am Wortlaut ist nicht zu haften. Gleiches gilt für die Ausführungen der Antragstellerin, in der Broschüre sei zwar von „Ertrag“ die Rede, gemeint sei aber der Treuebonus bzw. jetzt der Treuerabatt. Maßgebend für dessen Einordnung als Zinszahlung ist, dass dem Kunden am Ende der Vertragslaufzeit eine Vergütung für die zeitweise Überlassung von Geld gewährt wird. Es ist auch in keiner Weise plausibel oder glaubhaft gemacht, warum die Antragstellerin, wie sie vorträgt, den Kunden nach zweijähriger Vertragslaufzeit noch einmal 8 % Rabatt auf den Kaufpreis geben sollte.

Man kann nur hoffen, dass es allen Aurimentum - Kunden gelingt, schnell durch individuelle Lösungen ohne Verluste  aus den Verträgen auszusteigen. Gern stehen wir beratend zur Seite.  


REIME Rechtsanwalt – die Kanzlei

Wir vertreten und beraten Anleger und haben uns eine umfassende Expertise erarbeitet.  

Gerade jetzt ist eine realistische Einschätzung der rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgangslage für jeden Anleger wichtig. Das können Sie durch Kontaktaufnahme mit uns in einem freundlichen Telefonat erreichen. Aber auch kurzfristige Besprechungstermine bei uns oder an jedem anderem Ort sind möglich. Wenden Sie sich einfach jederzeit per Telefon, Email, Fax oder Brief  an uns oder kommen Sie einfach unverhofft vorbei.

Ihr Erstkontakt mit uns ist generell kostenfrei.
Setzen Sie sich gern mit uns in Verbindung:

  • per E-Mail: info@rechtsanwalt-reime.de
  • Telefon: 03591 29961 33
  • Telefax: 03591 29961 44
  • oder postalisch: Reime Rechtsanwalt, Innere Lauenstraße 2, 02625 Bauten

Besuchen Sie uns auch unter: https://www.rechtsanwalt-reime.de/


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jens Reime

Beiträge zum Thema