Prokon - irreführende Werbeaussagen im Verkaufsprospekt

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Rechtsanwalt Christian Fiehl LL.M. berät und vertritt eine Vielzahl von Mandanten die als Anleger in das Windkraftunternehmen Prokon investiert haben. Rechtsanwalt Fiehl rät den betroffenen Prokon-Anlegern sich zeitnah anwaltlich beraten zu lassen und im Falle der endgültigen Eröffnung des Insolvenzverfahrens unsere Kanzlei mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen.

Damit Ansprüche der Anleger erfolgreich durchgesetzt werden können, ist es nicht nur erforderlich die Rechte der Anleger juristisch zu schützen, sondern deren Ansprüche auch wirtschaftlich erfolgreich durchzusetzen.

Insbesondere Aspekte der Prospekthaftung sind zu prüfen. Prokon geriet deswegen bereits in der Vergangenheit in den Fokus der Gerichte:

Der Verkaufsprospekt für Beteiligungen an Windkraftanlagen enthält irreführende Werbeaussagen zur vermeintlichen Sicherheit und zur angeblichen „maximalen Flexibilität" der Geldanlage. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht am 05.09.2012 entschieden (Az.: 6 U 14/11).

Sachverhalt

Das beklagte Unternehmen bewirbt sogenannte Genussrechte als Geldanlage. Verbraucher können Werbeaussagen in dem Verkaufsprospekt so verstehen, als sei die Anlage in die Genussrechte eine ebenso sichere Geldanlage wie auf einem Sparbuch und als investiere der Erwerber von Genussrechten direkt in Windenergieanlagen, woraus sich eine Absicherung der Anleger durch die Anlage in Sachwerten ergebe. Das Unternehmen wirbt auch mit der „maximalen Flexibilität" der Geldanlage. Eine Verbraucherschutzzentrale klagte auf Unterlassung der Werbung und gewann vor dem Landgericht.

Einlagensicherung fehlt

Das Oberlandesgericht hat als Berufungsinstanz nunmehr entschieden, dass die von den Verbraucherschützern beanstandeten Werbeaussagen nicht weiter verwendet werden dürfen. Die Werbeaussagen seien unzutreffend und damit unlautere Werbung. Die Anlage des Geldes in Genussrechten stelle keine ebenso sichere Geldanlage wie die Geldanlage bei einer Bank auf einem hergebrachten Sparbuch dar. Im Fall einer Insolvenz des Unternehmens hätten die Erwerber der Genussrechte keine gesetzliche Sicherung ihrer Einlagen. Für Sparguthaben bei einer Bank bestehe demgegenüber im Fall einer Bankeninsolvenz ein Anspruch auf Einlagensicherung bis zu einem Wert von 100.000 Euro pro Sparer.

Keine direkte Investition in Windkraft

Das Kapital, das durch die Vergabe von Genussrechten eingesammelt wird, werde auch keineswegs unmittelbar in den Auf- und Ausbau von Windparks gesteckt. Das beklagte Unternehmen sei weder Besitzer noch Betreiber der Windkraftanlagen. Es vergebe vielmehr Darlehen an andere Unternehmen für deren Investitionen und erwerbe verzinsliche Darlehensrückzahlungsansprüche. Die Werthaltigkeit der Darlehensrückzahlungsansprüche nebst Verzinsung steigt und fällt mit der Geldwertstabilität.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat für den Bereich der Prospekthaftung jeden Initiator, Gründer oder Gestalter einer Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder sie beherrschen sowie diejenigen Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluss ausüben, mitverantwortlich erklärt (BGH v. 01.12.1994, III ZR 93/93, jurisweb RdNr. 7 m. w. Nachw.). Die Rechtsprechung beurteilt einen fehlenden Hinweis auf erhöhte Risiken einer Anlage regelmäßig als grob anstößigen Missbrauch einer geschäftlichen Überlegenheit und damit als sittenwidrig (vgl. nur BGH Urteil v. 01.04.2003, XI ZR 385/02, jurisweb RdNr. 26; Urteil v. 16.11.2003, XI ZR 214/92, jurisweb RdNr. 36; Urteil v. 21.10.1993, XI ZR 453/02, jurisweb RdNr. 47; Sprau in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl., § 826, RdNr. 30).



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