Aus dem gemeinsamen Haus ausgezogener Ehegatte hat kein Betretungsrecht mehr

  • 1 Minuten Lesezeit

Sind die Ehegatten Eigentümer eines gemeinsamen Hauses, hat grundsätzlich jeder von ihnen das Recht, das Haus mitzubenutzen. Hat jedoch einer der Ehegatten das im Miteigentum stehende Hausgrundstück endgültig verlassen, kann er weder für sich noch für einen anderen Dritten Zutritt zu der Immobilie verlangen, wenn kein besonderer Grund vorliegt.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Bremen in seinem Beschluss vom 22.8.2017 (5 WF 62/17). Grundsätzlich steht zwar jedem Miteigentümer nach § 743 Absatz II BGB ein Mitbenutzungsrecht zu. Zwischen den Beteiligten ist es jedoch ersichtlich im Zuge der Trennung zu einer Neuregelung der Nutzung der Immobilie dergestalt gekommen, dass diese fortan allein von der Ehefrau bewohnt wird. Vor diesem Hintergrund besteht kein uneingeschränktes Zutrittsrecht des Ehemannes mehr. Ein Ehegatte, der das im Miteigentum stehende Hausgrundstück endgültig verlassen hat, hat kein Recht auf Gewährung von Zutritt zu der Immobilie für sich oder Dritte ohne Vorliegen eines besonderen Grundes.

Die Richter stellten klar, dass der in der Immobilie verbleibende Miteigentümer ohne einen solchen besonderen Grund in seiner nach Art. 13 GG geschützten Privatsphäre verletzt werde, wenn der ausgezogene Miteigentümer die frühere Ehewohnung betrete und besichtige. Ein solcher besonderer Grund liege auch nicht vor, wenn der nicht in dem Haus wohnende Miteigentümer dieses durch einen Makler besichtigen lassen möchte, um die Immobilie freihändig zu verkaufen. Das gelte zumindest, wenn der in der Immobilie verbliebene Ehegatte einen freihändigen Verkauf ablehnt und stattdessen die Teilungsversteigerung betreibt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Beiträge zum Thema