Mein Ehegatte will sich nicht scheiden lassen

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In meiner täglichen Beratungspraxis erlebe ich es immer wieder, dass mir der scheidungswillige Mandant mitteilt, sein Ehegatte wolle sich nicht scheiden lassen bzw. würde im Scheidungstermin vor dem Familiengericht dem Scheidungsantrag nicht zustimmen und deshalb der Mandant befürchtet, seine Ehe könne nicht geschieden werden oder eine Scheidung sei erst in drei Jahren möglich.

Abgesehen von Sonderfällen kann ein Scheidungsantrag erst nach Ablauf des Getrenntlebensjahres gestellt werden. Im Scheidungstermin werden die Beteiligten (also die Ehegatten) vom Familiengericht zum Scheidungsantrag und dem mutmaßlichen Scheitern ihrer Ehe angehört. Erklärt der den Scheidungsantrag stellende Ehegatte, er wolle unbedingt geschieden werden, er halte die Ehe für zerrüttet und werde die Ehe mit dem anderen Ehegatten nicht wieder aufnehmen, so wird vermutet, dass die Ehe gescheitert ist und kann somit geschieden werden.

Der Ehegatte, der nicht geschieden werden möchte, kann sich auf die Dreijahresfrist des § 1566 Abs. 2 BGB berufen. Dieser Ehegatte muss dann aber davon ausgehen, dass der Familienrichter seine Behauptung, dass die Ehe nicht zerrüttet sei, durch eine Vernehmung der Ehegatten überprüft. Dieser Ehegatte muss also für seine Behauptung, dass eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu erwarten ist und die Hoffnung auf Versöhnung der Ehegatten ihre Berechtigung hat, dem Gericht entsprechende Anhaltspunkte liefern. Dies dürfte jedoch von Natur aus schwierig sein, vor allem wenn der scheidungswillige Ehegatte darauf beharrt, dass er die Ehe nicht weiter fortsetzen will und sie für gescheitert ansieht, bzw. sich gegebenenfalls bereits einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin zugewandt hat.

Unwiderlegbar wird vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt oder die Ehegatten seit mindestens drei Jahren (oder länger) bereits getrennt lebend sind. 


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