Ausgleich nach der EU Verordnung wegen Flugverspätungen bei Streiks

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Nach einer Entscheidung des BGH (Aktenzeichen: X ZR 138/11 und X ZR 146/11) müssen Fluggesellschaften ihren Passagieren keine Entschädigung zahlen, wenn ein Streik ursächlich für die Flugverspätung ist.

Nach EU-Recht haben Flugpassagiere Anspruch auf eine Ausgleichzahlung je nach betroffener Flugstrecke in Kilometern, wenn Flüge ausfallen oder erheblich verspätet sind. Pro Passagier ist unabhängig von dem zugrundeliegenden Ticketpreis eine Summe bis zu 600,00 EUR zu beanspruchen.

In den vom BGH entschiedenen Fall hatten die Kläger eine noch in der Revision beanspruchte Ausgleichzahlung aus der EU-Verordnung verlangt. Diesen Anspruch der daraus resultierte, dass die Passagiere umgebucht worden waren  und die daraus resultierende Zeitverspätung hat der BGH nicht aus der EU-Verordnung zugesprochen. Denn es handele sich bei dem Grund der Annullierung infolge Streiks um außergewöhnliche Umstände. Dies gelte nach Auffassung des BGH unabhängig davon, ob es sich um einen Streik dritter, etwa Flughafenpersonal, oder um einen Streik eigener Mitarbeiter handele.


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