Auskunft bei Umsatzmiete?

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Haben die Parteien eines Mietvertrages über Geschäftsräume eine Umsatzmiete verein-bart, muss der Mieter dem Vermieter auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung im Mietvertrag Auskunft über seine Umsätze erteilen. Er muss ihm auch Einsicht in die Ge-schäftsbücher gewähren.

Das Kammergericht in Berlin hat entschieden, dass dem Ver-mieter ein Recht zur Kontrolle der vom Mieter angegebenen Umsatzzahlen zusteht, oh-ne dass dies ausdrücklich im Vertrag stehen muss. Er kann nach vorheriger Terminab-sprache einen von ihm beauftragten Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zum Mieter schicken, damit dieser Einsicht in die Umsatzzahlen oder die Unterlagen nimmt.

Rechtsanwalt Martin Müller

Dr. Sonntag Rechtanwälte


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