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Auskunftsanspruch des Betriebsrats bei gewisser Wahrscheinlichkeit anstehender Beteiligungsrechte

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Mit dieser Thematik befasst sich ein Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12. Dezember 2019.

LAG Köln, Beschluss vom 12.12.‌2019 – 7 TaBV 46/19 (ArbG Siegburg 5.6.‌2019 – 3 BV 74/18)

Über folgenden Sachverhalt hatte das Gericht zu entscheiden:

Gestritten wurde darüber, ob ein Auskunftsanspruch des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber besteht. Der Betrieb wurde zum 31. Dezember 2017 geschlossen. Im September 2017 vereinbarte die Arbeitgeberin mit einer Arbeitnehmerin einen sogenannten Retention Bonus. Ein solcher Bonus wird gewährt, um einen bereits gekündigten Arbeitnehmer zu motivieren, für einen bestimmten Zeitraum - in der Regel bis zu der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Aufgaben engagiert zu erfüllen. Der Betriebsrat forderte zusätzliche Auskünfte über diesen Bonus. Er bezog sich insoweit auf seinen Auskunftsanspruch gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG. Danach hat der Arbeitgeber den Betriebsrat beispielsweise in Fragen der Mitbestimmung rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und ihm die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat begründete seinen Auskunftsanspruch damit, dass er nachprüfen möchte, ob im Zusammenhang mit dem Retention Bonus ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs.1 Nr. 10 BetrVG besteht. § 87 BetrVG ist der so genannte „Königsparagraph“ innerhalb der Mitbestimmung. Er gewährt den Betriebsräten zu verschiedenen Themen ein erzwingbares Initiativrecht. Ein Thema ist die betriebliche Lohngestaltung. Innerhalb der Lohngestaltung liegt ein Mitbestimmungsrecht z.B. vor, wenn der Arbeitgeber einer kollektivrechtlichen Gruppe von Arbeitnehmern eine Bonuszahlung gewährt.

Im vorliegenden Fall weigerte sich die Arbeitgeberin, dem Betriebsrat Auskunft zu erteilen. Sie begründete dies damit, dass in der Bonuszusage für die einzelne Mitarbeiterin kein ausreichender Anhaltspunkt für einen kollektiven Tatbestand bestünde. Da die Zahlung mit der Mitarbeiterin individuell vereinbart worden sei, bestände kein Mitbestimmungsrecht und damit auch kein Auskunftsanspruch des Betriebsrats.

 

Das Gericht hat folgendes entschieden:

Das Gericht hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt und entschieden, dass auch hier ein Auskunftsanspruch des Betriebsrats besteht. Dieser Auskunftsanspruch gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG setzt nicht voraus, dass im Zeitpunkt seiner Geltendmachung bereits feststeht, dass bestimmte Beteiligungsrechte für den Betriebsrat zur Wahrnehmung anstehen. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Mitbestimmungsrechte bestehen, ist insoweit ausreichend. Im vorliegenden Fall habe aus der Sicht des Betriebsrates eine realistische Wahrscheinlichkeit dafür bestanden, dass im Bezug auf den zugesagten Bonus ein kollektiver Tatbestand vorliegen könnte, auch wenn der Bonus individual- vertraglich zugesagt wurde. Aus diesem Grunde wurde der Arbeitgeber verurteilt, dem Betriebsrat die gewünschten Auskünfte zu erteilen.

 

Fazit:

Das Bundesarbeitsgericht hat bereits in der Vergangenheit entschieden, dass die Grenzen des Auskunftsanspruchs nach § 80 Abs. 2 BetrVG erst dort liegen, wo Beteiligungsrechte eines Betriebsrats offensichtlich nicht in Betracht kommen. Die aktuelle Entscheidung bestätigt diese Rechtsprechung. Insoweit ist von dem individuellen Kenntnisstand des Betriebsrats auszugehen. Je weniger ein Betriebsrat aufgrund der ihm zugänglichen Informationen beurteilen kann, ob die begehrten Ansprüche zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich sind oder nicht, desto weiter reicht der Auskunftsanspruch. Allerdings ist der Betriebsrat hinsichtlich seiner Aufgabe sowie der Erforderlichkeit der darauf bezogenen Auskunft darlegungspflichtig. Kommt der Betriebsrat seiner Darlegungspflicht nach, so muss der Arbeitgeber entsprechend tätig werden und den Auskunftsanspruch des Betriebsrats erfüllen.

 


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