Auskunftspflicht der Bundestagsabgeordneten

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Alle Bundestagsabgeordneten, so will es die Anlage 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, sind verpflichtet ihre Nebeneinkünfte dem Bundestagspräsidenten anzuzeigen. Solche Verhaltensregeln sind nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04. Juli 2007 mit dem Grundgesetz vereinbar. Doch ein Bundestagsabgeordneter hält sich nicht dran. Er möchte nur die Summe seiner Einkünfte preisgeben, nicht den Namen seines Vertragspartners. Er beruft sich dabei auf § 203 Absatz 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB), das Berufsgeheimnisträgern wie z.B. Rechtsanwälten, das unbefugte Offenbaren von fremden Geheimnissen strafrechtlich verbietet.

Besonders originell ist die Einwendung des Bundestagsabgeordneten nicht. Denn Anlage 1 der Geschäftsordnung sieht eine Regelung für eine Pflichtenkollision vor. Es heißt unter § 1 Absatz 5 der Anlage 1: „Die Anzeigepflicht umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die der Abgeordnete gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann.

Der Präsident kann in diesen Fällen in den Ausführungsbestimmungen festlegen, dass die Anzeigepflicht so zu erfüllen ist, dass die in Satz 1 genannten Rechte nicht verletzt werden. Hierzu kann er insbesondere vorsehen, dass statt der Angaben zum Auftraggeber eine Branchenbezeichnung anzugeben ist."

Ratio legis war es, Transparenz in der Wahrnehmung des Mandats nach außen für die parlamentarische Arbeit zu schaffen und mittelbar den möglichen Einfluss Dritter in den Gesetzgebungsverfahren, wenn nicht zu unterbinden, so wenigstens für das Publikum nachvollziehbar zu machen. Aus diesem Blickwinkel kann die Bekanntgabe des Namens keine „Tatsache über Dritte" im Sinne der Norm sein. Anders formuliert, die Verhaltensregeln sind selbst Befugnisnormen, so dass § 203 StGB nicht greift. Der Bundestagsabgeordnete hat zudem die Möglichkeit und die Pflicht seine Auftraggeber bei Anbahnung eines Mandats, über mögliche Veröffentlichungen ihrer Namen im Internet aufzuklären.



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