Ausländische Versorgungsanrechte im Scheidungsverfahren – Foreign pension rights in divorce proc.

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Ausländische Versorgungsanrechte im Scheidungsverfahren

Der Versorgungsausgleich beschränkt sich nicht nur auf die im Inland erworbenen ehezeitlichen Anrechte, sondern erstreckt sich auch auf die ausländischen Anrechte. Die ausländischen Anrechte sind somit von Amts wegen vom Gericht zu ermitteln. Ob ausländische Anrechte in den Versorgungsausgleich fallen, wird in § 2 Abs. 2 VersAusglG näher präzisiert.

Sie fallen wie alle anderen Anrechte nur dann in den Versorgungsausgleich, wenn sie durch Arbeit oder Vermögen geschaffen wurden bzw. aufrechterhalten sind, sowie das Anrecht der Absicherung im Alter oder bei Invalidität insbesondere wegen Berufsunfähigkeit dient und auf eine Rente gerichtet ist. Anrechte auf eine Volksrente, wie sie z. B. die Niederlande, die Schweiz, Schweden und Dänemark kennen, fallen ebenfalls in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, obwohl, diese steuerfinanziert sind (vgl. OLG Schleswig, Beschluss zur dänischen Volksrente vom 11.07.2011, FamRBint 2012, S. 4).

Wenige ausländische Versorgungsträger erteilen die Auskünfte bezogen auf die Ehezeit. Die meisten ausländischen Versorgungsträger beschränken sich auf die Übersendung eines Versicherungsverlaufs oder eines Versicherungsauszugs, um die ausländischen Anwartschaften tatsächlich bewerten zu können, können von den Familiengerichten Sachverständigengutachten eingeholt werden.

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English Version:

Foreign pension rights in divorce proceedings

The pension compensation is not only limited to the domestic rights acquired in Germany but also extends to the foreign rights. The foreign rights are thus to be determined ex officio by the court.

Section 2 (2) of the VersAusglG specifies whether foreign rights are covered by the pension equalization scheme. Like all other rights they only fall under the pension equalization if they were created or maintained through work or property, as well as the right to cover in old age or in the event of disability, in particular due to disability and aimed at a pension. Right to a national pension, e.g. The Netherlands, Switzerland, Sweden and Denmark are also covered by the public pension equalization scheme, although these are tax-financed (cf. OLG Schleswig, decision on the Danish national pension from 07/11/2011, FamRBint 2012, p. 4).

Few foreign pension providers grant information related to marriage. Most foreign pension funds limit themselves to sending an insurance history or an insurance statement in order to be able to actually evaluate the foreign entitlements, expert reports can be obtained from the family courts.


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