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AuslandsBAföG: So beantragen Sie die Unterstützung für Auslandsaufenthalte

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AuslandsBAföG: So beantragen Sie die Unterstützung für Auslandsaufenthalte

Experten-Autor dieses Themas

Ob Auslandsjahr, Schüleraustausch, Auslandssemester, Freiwilligendienst im Ausland oder Work-and-Travel-Aufenthalt: Erfahrungen im Ausland können für Schüler und Studierende neben Kultur, Spracherwerb und einer Extra-Meile im Lebenslauf für die berufliche und persönliche Entwicklung ganz allgemein eine sehr große Bereicherung darstellen. So kann man beispielsweise ein Jahr lang eine Highschool in den USA besuchen, ein Praktikum in Tokio absolvieren oder ein Auslandssemester in Barcelona verbringen.  

Doch schnell stellt sich bei solchen Überlegungen die Frage: Was kostet so ein Aufenthalt im Ausland? Kann man dafür Unterstützung erhalten? Und wenn ja, wo stellt man den Antrag für ein AuslandsBAföG? Muss das AuslandsBAföG später voll zurückgezahlt werden? Um solche Fragen geht es in diesem Ratgeber, wobei die Rechtsgrundlage dazu vor allem das Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG) und die sogenannte Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland (BAföG-AuslandszuschlagsV) bilden. 

Wie hoch ist das AuslandsBAföG?

Der BAföG-Höchstsatz in Deutschland für Studierende beträgt derzeit 934 Euro monatlich. Schüler erhalten in Deutschland bis zu 903 Euro im Monat.  

Das AuslandsBAföG ist in der Regel höher. Die genaue Höhe kann man pauschal jedoch nicht nennen. Sie ist abhängig von verschiedenen Faktoren wie dem Land, in das man reist, der Höhe der Wohnkosten im Zielland, den Beiträgen zur Krankenversicherung, den Reisekosten und weiteren Umständen. Bis zu 5600 Euro kann es bei Bedarf einmalig für Studiengebühren im Ausland geben.  

Wo kann man das AuslandsBAföG beantragen?

Vorab-Antrag für AuslandsBAföG 

Auch wenn Sie hier in Deutschland bisher keinen Anspruch auf BAföG hatten, kann es sein, dass Sie für einen Auslandsaufenthalt das AuslandsBAföG ganz oder teilweise – als Zuschuss – beziehen können. Das liegt daran, dass die Kosten für das Ausland zum Beispiel durch eine Auslandskrankenversicherung, die Reisekosten und Studiengebühren höher sind als im Inland. Auch die Lebenshaltungskosten können je nach Zielland höher sein als in Deutschland.  

Einen Antrag zu stellen, kann sich also für Sie lohnen. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie überhaupt gefördert werden können, haben Sie die Möglichkeit, erst einmal einen etwas unkomplizierteren Antrag auf einen Vorabentscheid zu stellen. Dabei können Sie vorerst auf mühsam beizubringende Dokumente wie etwa die Erklärung zur Unterkunft im Ausland verzichten.  

Auf diesen Antrag erfolgt vergleichsweise zeitnah die Mitteilung des zuständigen Amtes, ob ein Anspruch auf AuslandsBAföG dem Grunde nach besteht. Ist dies der Fall, können Sie nun den eigentlichen Antrag auf AuslandsBAföG mit allen dafür erforderlichen Unterlagen stellen. Wird negativ beschieden, können Sie sich Kosten, Zeit und Mühe sparen. 

Antragstellung von AuslandsBAföG beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung 

Welches Amt für Ausbildungsförderung für Ihren Antrag zuständig ist, hängt davon ab, in welchem Land Sie sich aufhalten möchten. So ist beispielsweise für Italien, San Marino oder Vatikanstadt das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf, hier das Amt für Ausbildungsförderung und Auslandsförderung, in 10617 Berlin zuständig. Möchten Sie Ihren Auslandsaufenthalt in der Türkei, in China oder Asien verbringen, wenden Sie sich an das Amt für Ausbildungsförderung in 72764 Reutlingen. Da auch diese Ämter aus den unterschiedlichsten Gründen häufig überlastet sind, ist es ratsam, den Antrag auf AuslandsBAföG rechtzeitig zu stellen, mindestens jedoch sechs Monate vor Beginn des Aufenthalts.  

Die Formulare und Formblätter, die für diesen Antrag benötigt werden, können online auf der Seite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung heruntergeladen werden. Ebenso besteht die Möglichkeit, die Antragstellung und die entsprechende Kommunikation über ein offizielles Portal des Bundesverwaltungsamts – BAföG-online – vorzunehmen.  

Neben den dort ausgefüllten Vordrucken und Formblättern müssen noch weitere unterschiedliche Dokumente eingereicht werden. Die Art der Dokumente hängt davon ab, welche Art des Auslandsaufenthalts bei Ihnen vorliegt – beispielsweise Auslandspraktikum oder ein Auslandsstudium.  

Zu den notwendigen Unterlagen gehören zum Beispiel eine Praktikumsbescheinigung oder eine Ausbildungsplatzzusage, die Auslands-Mietbescheinigung. Die Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach der BAföG-AuslandszuschlagsV hat folgende Zuschläge als Bedarf anerkannt und es wird Folgendes geleistet: 

„1. ein monatlicher Auslandszuschlag, sofern die Ausbildung außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz durchgeführt wird und die Kaufkraft der nach dem Gesetz gewährten Leistungen am ausländischen Ausbildungsort unter deren Kaufkraft im Inland liegt (§ 2), 

2. die nachweisbar notwendigen Studiengebühren (§ 3), 

3. Aufwendungen für Reisen zum Ort der Ausbildung (§ 4), 

4. Aufwendungen für die Krankenversicherung (§ 5). 

Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend für Praktika nach § 5 Abs. 5 des Gesetzes. 

(2) Zuschläge nach dieser Verordnung werden nicht geleistet, soweit § 12 Abs. 4 des Gesetzes gilt.“ 

Wichtig: Eine Immatrikulationsbescheinigung muss dem Amt für Ausbildungsförderung spätestens innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Auslandsausbildung vorliegen. Anderenfalls wird der Bewilligungsbescheid wieder aufgehoben und es erfolgt keine Zahlung mehr. 

Voraussetzungen für AuslandsBAföG

Das BAföG-Gesetz besagt, dass auf eine individuelle Ausbildungsförderung ein Rechtsanspruch besteht, wenn „dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.“ (§ 1 Grundsatz). Die Grundvoraussetzungen, um diesen Anspruch in Deutschland erheben und AuslandsBAföG erhalten zu können, sind: 

  • Wohnsitz: Sie haben Ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland. Natürlich können auch ausländische Staatsbürger das AuslandsBAföG beanspruchen. Bei Migranten ist entscheidend, dass eine grundsätzliche Bleibeperspektive besteht. 
  • Eignung: Es darf nichts dagegensprechen, dass der Antragsteller sein Ausbildungsziel erreicht. 
  • Alter: Zu Beginn des Studiums oder der Ausbildung darf der Antragsteller nicht älter als 45 Jahre sein. 
  • Aufenthaltsdauer: Eine Mindestaufenthaltsdauer im Ausland von einem Semester muss vorliegen. Ausnahme: Bei zwei miteinander kooperierenden Hochschulen – die Hochschule aus dem Inland kooperiert mit der des Ziellandes – beträgt die Mindestaufenthaltsdauer im Ausland nur zwölf Wochen. Auch dann ist schon AuslandsBAföG möglich. 
  • Niveau der Ausbildungsstätte: Im Zielland sollte das Ausbildungsniveau dem der inländischen Ausbildungsstätte, Hochschule oder Universität bezüglich der Zulassungsvoraussetzungen, Lerninhalte und Abschlüsse nahekommen oder entsprechen. 

Welche weiteren Voraussetzungen in Ihrem speziellen Fall vorliegen, hängt auch davon ab, ob Sie sich zum Beispiel als Schüler oder als Studierender im Ausland aufhalten werden. 

Wie hoch ist die Einkommensgrenze für das AuslandsBAföG?

Um auch mit geringen Einkommen im Ausland studieren oder ein Praktikum absolvieren zu können, erhalten Studenten und Schüler, deren Einkommen und das von deren Eltern nicht ausreicht, unter bestimmten Voraussetzungen staatliches BAföG. Die Einkommensgrenze für BAföG liegt seit dem 27. BAföG-Änderungsgesetz aus dem Jahr 2022 für beide Elternteile zusammen bei ca. 40.000 Euro jährlich, vor Steuerabzug und Sozialpauschalen. Zum Einkommen heißt es im BAföG-Gesetz gemäß § 25: 

„(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei 

1. vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 2 415 Euro, 

2. vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden je 1 605 Euro.“ 

Liegt das Einkommen darunter, ist eine Förderung durch das AuslandsBAföG sehr wahrscheinlich. Wie bereits erwähnt, lohnt es aber bei geringem eigenem Einkommen oder gering verdienenden Eltern, einen Antrag für den Auslandsaufenthalt zu stellen, auch wenn bisher in Deutschland kein reguläres BAföG gezahlt worden ist. 

Was zählt beim Bezug von AuslandsBAföG als Vermögen? 

Da BAföG beziehungsweise AuslandsBAföG eine staatliche Sozialleistung ist, erhält dies nur derjenige Antragsteller, der „bedürftig“ ist. Deshalb wird zur Antragstellung das Vermögen mit herangezogen. Dazu zählen zum Beispiel: 

  • Barvermögen und Bargeld 

  • Guthaben auf Bankkonten 

  • Wertpapiere und Bankschließfächer 

  • Edelmetalle 

  • Spar- und Bausparpläne 

  • Renten 

  • Versicherungen 

  • Immobilien 

  • Kraftfahrzeuge 

  • Kunst, wie zum Beispiel Gemälde  

  • Kostbare Gegenstände oder Ähnliches 

Freibeträge, die grundsätzlich nicht zum Vermögen herangezogen werden, sind gemäß § 29 BAföG-Gesetz: 

  • für Auszubildende unter 30 Jahre: 15.000 Euro, 

  • für Auszubildende über 30 Jahre: 45.000 Euro, 

  • für den Ehe- oder Lebenspartner des Auszubildenden: 2300 Euro, 

  • für jedes Kind des Auszubildenden: 2300 Euro. 

Muss das AuslandsBAföG zurückgezahlt werden?

Genauso wie beim regulären Bafög für Deutschland muss man das AuslandsBAföG zu 50 Prozent zurückzahlen. Aber: Wer nur den Zuschuss für Studiengebühren bezieht, muss diesen nicht zurückzahlen. Ausnahme: Schüler erhalten AuslandsBAföG als sogenannten Vollzuschuss und müssen deshalb grundsätzlich nichts zurückzahlen.

Foto(s): ©Adobe Stock/smolaw11

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