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Auslandspraktikum kann sich auf Kindergeld auswirken

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass bei einem Auslandspraktikum unter bestimmten Voraussetzungen der Anspruch auf Kindergeld entfallen kann. Ein Kind, das während seines Studiums zunächst weiterhin im Elternhaus gelebt hatte, gab seinen Wohnort auf und zog in die USA, um dort ein berufsbezogenes Praktikum zu absolvieren. Weil die Praktikantenvergütung und die übrigen Einkünfte den Jahresgrenzbetrag überschritten, wollte das Finanzamt kein Kindergeld anerkennen. Dagegen zog der Vater vor Gericht und bekam zunächst Recht.

Doch der Bundesfinanzhof hob das Urteil der Vorinstanz auf, da bei einem Auslandspraktikum kein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn die Aufwendungen für Verpflegung und Miete nicht abzugsfähig sind. Weil das Kind im vorliegenden Fall seinen Wohnsitz hierzulande aufgab, konnten die Mehraufwendungen nicht im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Abzugsposten bei den Auslandseinkünften berücksichtigt werden, so die Münchener Richter.

Die Kosten für ein auswärts untergebrachtes Kind in der Ausbildung sind darüber hinaus nach Ansicht des Bundesfinanzhofs bereits bei der Bemessung des Jahresgrenzbetrags in § 32 Absatz 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz berücksichtigt. Damit sind alle Aufwendungen dafür bereits abgegolten.

(BFH, Urteil v. 09.06.2011, Az.: III R 28/09)

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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