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Ausnahmen vom Fahrverbot - Arbeitsplatzverlust, berufliche Gründe, Existenzgefährdung

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Allgemein:

Das Fahrverbot, das eine Nebenfolge der Ahndung der Ordnungswidrigkeit darstellt, soll nach dem Willen des Gesetzgebers als „eindringliches Erziehungsmittel" wirken und ist nach § 4 BKatV bei bestimmten schweren Verstößen die Regel. Es gibt jedoch Fälle, in denen es das rechtsstaatliche Übermaßverbot gebietet, von einem Fahrverbot abzusehen. In der Rechtsprechung haben sich hierzu einzelne Fallgruppen entwickelt.

Das Straßenverkehrsgesetz sieht in § 25 die Möglichkeit vor, jemanden - der eine schwere Verkehrsordnungswidrigkeit begangen oder der ein Fahrzeug unter Drogen- oder Alkoholeinwirkung geführt hat - mit einem Fahrverbot zu belegen.

Oftmals steht der Betroffene vor beruflichen Existenzfragen. Im Anschluss ein Überblick über die gängige Praxis vor den Gerichten.

Absehen von einem Fahrverbot:

Die Rechtsprechung erläutert folgende Grundsätze:

  1. Die Vollstreckung eines Fahrverbots stellt für den Betroffenen i.d.R. keine unzumutbare Härte dar. Von einer unzumutbaren und daher unverhältnismäßigen Folge kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Betroffene im Vergleich zu anderen erheblich stärker belastet würde. Dabei sind in erster Linie berufliche/ wirtschaftliche Folgen des Fahrverbots einschlägig. Im Grundsatz sind aber auch diese Folgen als vorhersehbar und selbst verschuldet hinzunehmen. Es sei denn, sie sind unverhältnismäßig. Dies ist dann der Fall, wenn die Folgen nachhaltig über die Dauer des Fahrverbots hinaus wirken. Voraussetzung dafür ist eine Existenzgefährdung bei Anordnung des Fahrverbots.

  2. Allein die Gefahr des Arbeitsplatzverlustes reicht bereits aus, um ein Absehen vom Fahrverbot wegen unverhältnismäßiger Härte zu rechtfertigen. Der Amtsrichter darf jedoch bei seiner Entscheidung, von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen, nicht jede Kündigungsandrohung des Arbeitgebers des Betroffenen zugrunde legen; er muss vielmehr prüfen, ob eine Kündigung, wenn sie ausgesprochen würde, rechtlichen Bestand hätte.

  3. Der Betroffene kann nur auf seinen Urlaub verwiesen werden, wenn feststeht, dass er tatsächlich noch über einen ausreichend langen Jahresurlaub verfügt, den er innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2a STVG auch „an einem Stück" abwickeln kann.

  4. Selbst bei Vorliegen einer besonderen Härte wegen tatsächlich drohendem Arbeitsplatzverlust ist das Absehen von der Anordnung eines Fahrverbots nicht zwingend, wenn ein Verzicht auf diese Maßnahme keinen wirksamen Einfluss auf den Betroffenen verspricht, da dieser sich gegenüber den verkehrsrechtlichen Ge- und Verboten vollkommen uneinsichtig zeigt.

  5. Grundsätzlich hat jeder Betroffene berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge des Fahrverbots durch Maßnahmen wie z. B. die teilweise Inanspruchnahme von Urlaub, die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxen, die Heranziehung eines Angestellten als Fahrer, die Beschäftigung eines Aushilfsfahrers, insbesondere durch eine Kombination dieser Maßnahmen, auszugleichen. Für hierdurch auftretende finanzielle Belastungen muss notfalls ein Kredit aufgenommen werden. Derartige Belastungen durch einen Kredit, der in kleineren für den Betroffenen tragbaren Raten abgetragen werden kann, und der sich im Hinblick auf die verhältnismäßig kurze Dauer eines Fahrverbots von einem Monat in überschaubaren Grenzen bewegt, sind grundsätzlich hinzunehmen.

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