Aussage gegen Aussage im Strafrecht - Lohnt ein/e RA/in?

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Jeder Fall hat meist mindestens zwei Seiten. Am größten sind die Konsequenzen für eine Seite jedoch üblicherweise im Strafrecht. Oft geht es dabei um die Konstellation, dass es Aussage gegen Aussage steht - das (vermeintliche) Opfer erzählt seine Version, der oder die Beschuldigte dagegen eine gänzlich andere, unabhängige Zeugen gibt es oft nicht.
Dies kann Fälle von Sachbeschädigung, Beleidigung, Körperverletzung und andere Delikte betreffen.


Ein leicht abgewandeltes Beispiel aus meiner eigenen Praxis:

Der Mandant kam in der Abenddämmerung von einer Waldwanderung zurück. Am Waldrand kam ihm ein Quad mit zwei jungen Männern entgegen. Einer stieg ab, während der andere weiterfuhr. Der Mandant stellte den jungen Mann daraufhin zur Rede, weil er es mit Blick auf die Tiere im Wald unverantwortlich fand, so viel Lärm zu produzieren. Es entwickelte sich eine verbale Auseinandersetzung. An dieser Stelle gehen die Schilderungen dann auseinander.

Während der junge Mann später Anzeige wegen versuchter Nötigung erstattete mit der Begründung, der Mandant habe ihm ein Pfefferspray vorgehalten und gesagt, er solle sich auf den Boden legen, erklärte der Mandant, er habe das Pfefferspray nur hervorgeholt, ins Licht seiner Stirnlampe gehalten und damit zeigen wollen, dass er sich auch anders verteidigen könnte.


Empfiehlt es sich, in solchen Fällen eine/n Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin einzuschalten?

Meiner persönlichen Erfahrung nach: Ja! Denn die auf der Gegenseite arbeitenden Staatsanwältinnen und -anwälte haben in der Regel eine Vielzahl von Verfahren zu bearbeiten, die möglichst schnell erledigt werden sollen. 

Im Falle kleinerer Straftaten mit zudem nicht eindeutiger Beweislage kann die Einschaltung einer/s Rechtsanwalts/anwältin nun zu folgender Überlegung führen: Wenn der oder die Beschuldigte anwaltlich vertreten sind und die Einschätzung hinsichtlich der Beweislage dieselbe ist, ist es unwahrscheinlich, dass der/die Beschuldigte einer Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage bzw. einem Strafbefehl zustimmen wird. Diese beiden Instrumente bieten sich in vielen Fällen kleinerer Delikte an. In beiden Fällen bedeutet dies dann, dass eine Hauptverhandlung vor Gericht durchgeführt werden muss, die wahrscheinlich auch zu keinem eindeutigen Ergebnis führen wird, für die Staatsanwaltschaft aber zusätzlichen Aufwand bedeutet. Damit steigt aus meiner Sicht die Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren in vergleichbaren Fällen wie oben geschildert mangels Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, wenn der/die Beschuldigte anwaltlich vertreten sind.

Genauso entwickelte es sich auch in dem oben beschriebenen Beispielsfall.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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