Ausschluss des Widerrufsrechts im Onlinehandel bei Kundenspezifikation

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Ein Unternehmer bot in seinem Onlineshop ein Schlafsofa in verschiedenen Bezügen und Materialien an. Insgesamt gab es über 100 Auswahlmöglichkeiten für dieses Sofa. Im Onlineshop stand auch der Vermerk „wird speziell angefertigt“. Eine Kundin bestellte ein solches Schlafsofa nach ihren Vorlieben. Weil sie sich vermessen hatte und das Schlafsofa ihr nach Auslieferung nicht mehr gefiel, erklärte sie den Widerruf gegenüber dem Unternehmer.

Verbraucherin verlangt Geld zurück

Die Kundin schickte das Schlafsofa zurück an den Unternehmer und verlangte den entrichteten Kaufpreis zurück. Der von meiner Kanzlei beratene Unternehmer erkannte den Widerruf zwar nicht an, weil es sich in seinen Augen um Ware handelte, die wegen spezieller Anfertigung auf Kundenspezifikation hin vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sei; er zeigte sich dennoch kulant und überwies der Kundin 70 % des Kaufpreises zurück.

Kundin pocht auf Widerrufsrecht

Die Kundin bestand allerdings auf ihr vermeintliches Widerrufsrecht und reichte Klage gegen Unternehmer auf Rückzahlung der verbleibenden 30 Prozent des Kaufpreises am Amtsgericht Siegburg ein. Sie war der Auffassung, dass es sich bei ihrem Schlafsofa um handelsübliche Ware handelte, für die ein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen bestehen würde.

AG Siegburg: Kein Widerrufsrecht wegen Warenanfertigung auf Kundenspezifikation

Das Amtsgericht Siegburg entschied den Rechtsstreit nun zu Gunsten des Unternehmers und lehnte ein Widerrufsrecht der Kundin ab (Urteil vom 25.09.2014 – Az. 115 C 10/14). Bei über 100 Auswahlmöglichkeiten für ein einziges Sofa würde insoweit der Ausnahmetatbestand des § 312 lit. d Abs 4 Nr. 1 BGB (a.F.) greifen. Für die Kundin wäre es wegen des Hinweises im Onlineshop auch erkennbar gewesen, dass das Schlafsofa eigens für Sie angefertigt wurde. Da der Unternehmer die Schlafcouch nur mit erheblichen Verlusten weiter veräußern könne, wäre die Rücknahme für ihn unzumutbar.

Fazit

Das Amtsgericht Siegburg liegt richtig mit seiner Auffassung. Einem Unternehmer ist es meistens nur mit erheblichen Umsatzeinbußen möglich, speziell auf Kundenwunsch angefertigte Waren zurückzunehmen und weiter zu verkaufen. Würde man hier ein Widerrufsrecht für Verbraucher annehmen, hätte der Onlinehandel an sich ein größeres, existenzielles Problem.

Bei einer Schlafcouch mit über 100 Kompositionsmöglichkeiten, die erst nach individueller Auswahl des Verbrauchers angefertigt wird, geht das Amtsgericht Siegburg richtigerweise von Ware aus, die auf Kundenspezifikation gefertigt wird, beziehungsweise die gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB durch individuelle Auswahl auf die Bedürfnisse des Kunden hin zugeschnitten und damit vom Widerrufsrecht ausgeschlossen ist.

Das Amtsgericht Siegburg widerspricht im Ergebnis damit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, welche gegenüber dem Unternehmer im letzten Jahr noch durch die Stuttgarter Rechtsanwaltskanzlei Dr. Heinz & Stillner (zu Unrecht) ausgesprochen wurde.

Sollten auch Sie ein Problem haben rund um das Thema Widerrufsrecht / Kundenspezifikation, freue ich mich über Ihre Kontaktaufnahme.


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