Onlinehandel in England

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Das Problem: 

Ein Versandhandelsunternehmen und möchte seine Waren in England über das Internet verkaufen. Die Geschäftsführung möchte wissen, ob es In England, wie in Deutschland, bestimmte Widerrufsrechte gibt, die beachtet werden müssen.  

Die Lösung: 

Die englische Rechtsordnung kennt, wie die Deutsche, verbraucherschützende Widerrufsrechte bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern. Bei dem Verkauf von Waren, die im englischen Recht anders behandelt werden als Dienstleistungen, gilt eine Widerrufsfrist von sieben Arbeitstagen, beginnend einen Tag nachdem der Verbraucher die Ware erhalten hat. Zu beachten ist jedoch, dass es für bestimmte Güter Ausnahmen gibt, sodass für diese kein Widerrufsrecht besteht. Wie in Deutschland ist der Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu belehren und zwar „in bleibender Weise", das heißt in Textform. Eine mündliche oder fernmündliche Belehrung genügt deshalb nicht. Im Falle der Nichtbelehrung verlängert sich die dem Verbraucher zustehende Widerrufsfrist. 

Sollte der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausüben, ist der Vertrag so zu behandeln, als sei er nie geschlossen worden. Es empfiehlt sich daher in jedem Fall, den Verbraucher bereits in der Widerrufsbelehrung und später in dem Vertrag darauf hinzuweisen bzw. dahingehend zu verpflichten, die Ware im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts zurückzusenden. 

Beim Grenzüberschreitenden Warenverkehr von Deutschland nach England zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern ist weiterhin zu beachten, dass dem Verbraucher der Weg vor die Gerichte des Staates, in dem er seinen üblichen Aufenthalt hat, nicht abgeschnitten werden darf. Das bedeutet nicht zwingend, dass auch das Recht des „Verbraucherstaates" zur Anwendung gelangen muss. Mit Blick auf die Verbraucherschutzproblematik bei Fernabsatzverträgen wird dies durch europäisches Recht jedoch insoweit eingeschränkt, als das Schutzniveau, das der Verbraucher in seinem Staat genießt, nicht unterschritten werden darf. Überschreitungen sind demgegenüber unproblematisch, sodass es sich zur Vereinheitlichung der Unternehmensabläufe ggf. anbietet einen einheitlichen Standard zu haben, der sich an dem höchsten betroffenen Verbraucherschutzstandard orientiert. Bei dem Verkauf über Handelsplattformen sind zudem diejenigen Verpflichtungen zu beachten, die sich aus dem Vertragsverhältnis mit der Handelsplattform ergeben.  

Simon & Simon

Rechtsanwälte & Barrister

Deutschland - England & Wales - Luxemburg 

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40237 Düsseldorf 

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31. Oktober 2008





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