Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen – Änderungsbedarf für Arbeitgeber

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Die meisten Arbeitsverträge sehen Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis vor, die mindestens drei Monate als Fälligkeit betragen müssen. Üblicherweise wird geregelt, dass Ansprüche schriftlich geltend gemacht werden müssen. Dass damit im Zweifel auch die Geltendmachung von Ansprüchen per E-Mail oder Fax möglich war, war der Auslegung geschuldet und deshalb vielen Arbeitnehmern nicht bekannt. Hier sorgte nun der Gesetzgeber für mehr Klarheit und Verständnis: Aufgrund einer Gesetzesänderung (zu § 309 Nr. 13 BGB) kann diese Form künftig nicht mehr gefordert werden. Statt in den Arbeitsverträgen für die Geltendmachung von Ansprüchen als notwendige Form „schriftlich“ zu verwenden, sollte nun „in Textform (§ 126 b BGB)“ eingesetzt werden. Damit reicht auch die Geltendmachung per E-Mail aus.

Verwendet der Arbeitgeber dennoch weiterhin die „alte“ vertragliche Klausel bei neuen Verträgen, ist ihm eine Berufung auf den Fristablauf verwehrt, wenn der Arbeitnehmer Ansprüche verspätet geltend macht. Umgekehrt gilt dies aber nicht: Verspätet durch den Arbeitgeber geltend gemachte Ansprüche kann der Arbeitnehmer zurückweisen, indem er sich auf den Fristablauf beruft. Deshalb sollten Arbeitgeber künftig beim Abschluss neuer Verträge auf die gesetzeskonforme Wortwahl achten.

Auch bei Vertragsänderungen empfiehlt sich diese Korrektur. Die Gesetzesänderung gilt bereits seit 01.10.2016. Die Neuregelung gilt jedoch nicht für solche Klauseln, die in Tarifverträgen enthalten sind.

Frank Langer

Fachanwalt für Arbeitsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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