Rürup Rente kündigen? Geld zurück bei Falschberatung! So gelingt der Ausstieg

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Ausstieg aus der Basisrentenversicherung

Im Jahr 2005 wurde in Deutschland die staatlich geförderte Basisrentenversicherung (sog. Rürup-Rente) eingeführt. Sie hat den Vorteil, dass die Versicherungsbeiträge steuerlich absetzbar sind, also staatlich gefördert wird. Gerade selbstständig Erwerbstätigen wurde diese Art der Altersvorsorge häufig von Versicherungsvermittlern und Versicherern empfohlen und vermittelt.


Nachteile der Rürup Rente

Neben dem steuerlichen Vorteil, hat die Rürup Rente jedoch auch erhebliche Nachteile, was den Versicherungsnehmern jedoch häufig nicht erläutert wurde. Die Nachteile stellen sich wie folgt dar:

  1. Die Rürup-Rente kann im Kündigungsfall nicht ausgezahlt, sondern lediglich beitragsfrei gestellt werden. Zum Renteneintrittsalter kann dann nur eine Rente ausgezahlt werden, d. h. ein Rückkaufswert bzw. Kapitalwahlrecht ist ausgeschlossen.
  2. Die Rürup-Rente kann nicht vererbt werden. Lediglich der Ehepartner und Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, können im Sterbefall des Versicherungsnehmers eine Hinterbliebenenrente erhalten. So sind viele Fallkonstellationen denkbar, in welchen das angesparte Kapital mit dem Tod des Versicherungsnehmers ersatzlos beim Versicherer verbleibt und die Erben leer ausgehen.
  3. Die Rürup-Rente kann nicht übertragen, veräußert oder beliehen werden. Unterm Strich bedeutet dies, dass der Versicherungsnehmer bis zu seinem Tod an die Versicherung gebunden ist. Ein Verkauf oder eine Abtretung ist nicht möglich. So kann die Versicherung z. B. bei einer Finanzierung einer Immobilie nicht als Sicherungsmittel eingesetzt werden.
  4. Ein weiterer Nachteil sind die exorbitanten Abschluss- und Verwaltungskosten, die die Versicherungen mit sich bringen. Diese schmälern die Rendite der Versicherungsnehmer erheblich, sodass der Ertrag in den meisten Fällen rückläufig ist. Pro 10.000,00 € Vertragsguthaben wird oftmals eine monatliche Rente von lediglich 20,00–30,00 € gezahlt.

Unterlassene Aufklärung führt zu Schadensersatz

Wie bereits mehrfach gerichtlich festgestellt wurde, muss der Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss ausdrücklich und unmissverständlich über die o.g. Nachteile aufgeklärt werden. Geschieht dies nicht, stehen ihm nach § 63 VVG Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Beratungs- und Dokumentationspflichten zu. In diesem Falle sind dem Versicherungsnehmer alle bislang gezahlten Versicherungsprämien zurück zu bezahlen, wie unlängst z.B. das OLG Karlsruhe, OLG Köln, OLG Celle und OLG Naumburg entschieden.

Doch Achtung: Die Schadensersatzansprüche unterliegen der 10-jährigen Verjährungshöchstfrist. D.h. das Vermittlungsgespräch darf nicht länger als 10 Jahre zurück liegen. Die Einreichung einer Klage hemmt die Verjährung, sodass die Ansprüche gerettet werden können.


Kostenlose Vertragsprüfung

Wenn auch Sie nicht über die Nachteile der Basisrente aufgeklärt wurden, helfen wir Ihnen dabei, die Ihnen zustehenden Schadensersatzansprüche geltend zu machen und notfalls deutschlandweit gerichtlich durchzusetzen. Gerne können wir Sie in einem telefonischen Erstgespräch kostenfrei zu diesem Thema beraten. 


Thomas Schmit
Rechtsanwalt
Schmit Gerkhardt Rechtsanwälte

Foto(s): Schmit Gerkhardt Rechtsanwälte Partnerschaft mbB


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