Ausweitung des Anlegerschutzes durch neue BGH-Urteile

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Ende des letzten Jahres hat der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen den Anlegerschutz  verbessert.

Zum einen wurde von den Karlsruher Richtern betont, dass ein Anlageberatungskunde einen Anspruch auf eine vollständige und richtige Beratung hat. Diese darf sich nicht nur auf die Unterlagen beschränken, die von der Fonds- oder Vertriebsgesellschaft zur Verfügung gestellt werden. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Entscheidung wesentliche Bedeutung haben können. Der Berater muss deshalb eine Anlage, die er empfehlen will, mit kritischem Sachverstand prüfen oder den Anlageinteressenten auf ein diesbezügliches Unterlassen hinweisen. Ein Berater, der sich in Bezug auf eine bestimmte Anlageentscheidung als kompetent ausgibt, hat sich dabei aktuelle Informationen über das Objekt, das er empfehlen will, zu verschaffen. Dazu gehört unter anderem die Auswertung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse. Wenn sich nach dieser Prüfung ergibt, dass das Anlageprodukt nicht für den Kunden geeignet ist, darf diese Anlage nicht empfohlen werden. Geschieht dies gleichwohl, haftet der Anlageberater für den daraus entstandenen Schaden (BGH, Urteil vom 06.12.2012, Az. III ZR 307/11).

Zum anderen darf im Streitfall ein Gericht die Anforderungen an die Schlüssigkeit und Substantiiertheit der Darlegung des Anlegers zu den von ihm geltend gemachten Pflichtverletzungen des Anlageberaters (beziehungsweise Anlagevermittlers) nicht überspannen. Der klageführende Anleger ist - zumal nach Ablauf längerer Zeit - nicht gehalten, die genauen Formulierungen darzustellen, die der Anlageberater oder -vermittler beim Anlagegespräch gewählt hat. Es genügt, wenn er die (behaupteten) Angaben und Versäumnisse des Beraters oder Vermittlers in ihrem inhaltlichen Kerngehalt wiedergibt (BGH, Urteil vom 06.12.2012, Az. III ZR 66/12).



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