Auto scheckheftgepflegt – privater Käufer kann bei Falschangabe Geld zurückverlangen

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Täuscht ein Verkäufer bewusst wahrheitswidrig über den Zustand eines Kfz, indem er wider besseres Wissen versichert, das Fahrzeug sei „scheckheftgepflegt“, so kommt für den Käufer eine Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung in Betracht. Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 10.01.2018 (Az.: 142 C 10499/17) festgestellt. 

Die gegen das Urteil eingelegte Berufung wurde am 25.06.2018 zurückgewiesen, sodass das Urteil rechtskräftig ist. In seiner Begründung führte das AG München aus, die Eigenschaft der Scheckheftpflege sei ein wesentliches wertbildendes Merkmal. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sei somit möglich, sollte sich die Behauptung im Nachhinein als falsch herausstellen.

Privater Gebrauchtwagenkauf – Verkäufer bestreitet, Geld erhalten zu haben

Im vorliegenden Fall ging es um einen den Kauf eines Gebrauchtwagens von privat. Auf eine Internet-Anzeige hin verabredeten sich Käufer und Verkäufer zur Begutachtung eines Mercedes Benz Sprinter. Man einigte sich auf einen Kaufpreis und schloss einen Kaufvertrag, welcher unter anderem besagten Verkäufer wörtlich als „Verkäufer“ des Fahrzeugs auswies und von diesem persönlich unterzeichnet wurde. Später traf man sich, in Gegenwart des Vaters des Käufers, in dessen Wohnung. Unstreitig übergab der Verkäufer hier den Schlüssel und alle wichtigen Papiere. 

Der Käufer behauptet, ebenfalls den Kaufpreis von 4.500 Euro in bar übergeben zu haben. Vom Verkäufer wird diese Tatsache ebenso bestritten wie jene, dass er selbst behauptet habe, das Fahrzeug sei „scheckheftgepflegt“. Des Weiteren behauptet er, er sei nicht Verkäufer des Fahrzeugs, vielmehr handle er im Namen seines Vaters, der der Eigentümer des Kfz sei.

Käufer bekommt Recht: Gericht sieht Aussagen des Verkäufers als haltlos an

Nach der Befragung diverser Zeugen sah das AG München die Einwände des Verkäufers jedoch als unberechtigt an: Es spreche vieles dafür, dass er das Auto tatsächlich als „scheckheftgepflegt“ beschrieben habe. Ebenfalls stehe nicht in Zweifel, dass er das Geld erhalten habe; der Käufer konnte einen Bankauszug mit einer Abbuchung über den Kaufpreis vorweisen. 

In den Augen des Gerichts hebe jemand einen solchen Betrag nicht unbegründet ab. Weiterhin habe der Verkäufer am streitgegenständlichen Abend alle Papiere und den Schlüssel zum Wagen übergeben. Wäre der Kaufpreis noch nicht gezahlt worden, hätte er keine Sicherheiten mehr in der Hand gehabt. Auch die Tatsache, so das Gericht weiter, dass das Fahrzeug privat und ohne Gewährleistung oder Garantie verkauft wurde, stehe dem Widerruf nicht im Weg: Schließlich habe der Verkäufer arglistig getäuscht.

Fazit: Anfechtung möglich – Verkäufer muss Kaufpreis erstatten

Nach dem Urteil des AG ist nun klar: Auch ein privater Verkäufer, der über die Eigenschaften der Kaufsache arglistig täuscht, muss bei Anfechtung des Kaufvertrages den Kaufpreis zurückerstatten. Als eine solche wertbildende Eigenschaft zählt in den Augen des Landgerichts eben auch, wenn ein Fahrzeug als „scheckheftgepflegt“ verkauft wurde, diesem Zustand aber nicht entspricht. Sie sind über Mängel einer Kaufsache getäuscht wurden? Die Bernd Rechtsanwälte treten für die Wahrung Ihrer Interessen ein.


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