Autohaus zur Lieferung eines nagelneuen VW Tiguan verurteilt – kein Nutzungsentgelt für Altwagen

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Das Landgericht Offenburg hat unter dem Datum des 14.02.17 zum AZ: 3 O 77/16 ein bemerkenswertes Urteil gefällt, in dem festgestellt wird, dass der Autoverkäufer ein manipuliertes (Alt-) Fahrzeug (NoX – Reduzierung auf dem Prüfstand) im Austausch gegen die Lieferung eines typengleichen (Neu-) Fahrzeugs an den Käufer zurücknehmen muss.

Zur Begründung wies das Landgericht darauf hin, dass der VW Tiguan (Kauf im Jahre 2014) wegen des nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Emissionsverhaltens mangelhaft gewesen sei.

Dem Käufer stehe gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB die Wahl zu, ob er die Mängelbeseitigung oder die Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs wolle.

Die Nachlieferung sei entgegen dem Vorbringen des verklagten Autohauses auch nicht unmöglich, obwohl nicht mehr die erste, sondern nur noch die zweite Generation des VW Tiguan mit veränderten technischen Details produziert werde.

Das beklagte Autohaus könne sich – so das Landgericht – auch nicht darauf berufen, dass die Kosten der Nachlieferung unverhältnismäßig seien. Zu dem Zeitpunkt, als der Käufer Gewährleistungsansprüche geltend gemacht habe, sei eine Nachbesserung noch nicht möglich gewesen. Das Kraftfahrt-Bundesamt habe erst später das Software-Update für den Motor EA 189 freigegeben.

Der Käufer habe – da er Verbraucher sei – gem. § 474 I, V BGB keine Kilometerpauschale oder eine andere Nutzungsentschädigung (§ 439 IV BGB) dafür zu zahlen, dass er den Altwagen genutzt habe.

http://verkehrsrecht-cloppenburg.de/fileadmin/user_upload/pdf/Urteil_VW_Abgas.pdf


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